Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1368 
Bekanntmachung über den Vollzug der Reichsversicherungsordnung und des dazu ergangenen 
Einführungsgesetzes. 
K. Staaisministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird zum Vollzuge der RVO. folgendes 
bestimmt: 
Zu § 111 der I. Allgemeine Bestimmungen. 
N. 
1. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der RVO ist die Regierung, Kammer des Innern. 
8 2. 
Untere Verwaltungsbehörde ist in den kreisunmittelbaren Städten der Magistrat, im 
übrigen das Bezirksamt. 
83. 
Die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben werden von den Magistraten, den 
Gemeindeausschüssen und den Gemeinderäten wahrgenommen. 
Die den Gemeindebehörden, Gemeindevorständen, Ortsbehörden, Polizeibehörden und 
Ortspolizeibehörden zugewiesenen Aufgaben obliegen in den Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung dem Magistrat, in den übrigen Gemeinden dem Bürgermeister. 
84. 
In ausmärkischen Staatswaldungen und ihren Zugehörungen werden die Obliegen- 
heiten der Gemeinden, der Gemeindebehörden und der Ortsbehörden durch die Forstämter 
wahrgenommen. 
Ortspolizeibehörde in ausmärkischen Bezirken ist die Distriktspolizeibehörde. Diese 
kann die Aufgaben der Ortspolizei für den einzelnen Fall oder allgemein einer Ortspolizei- 
behörde übertragen. 
§ 5. 
Gemeindeverbände im Sinne des zweiten Buches der RVO. mit Ausnahme der 
88 169 und 172, sowie im Sinne der §§ 953 und 1275 a.a. O., ferner der Art. 9 
und 16 des Einführungsgesetzes hierzu sind, soweit nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich 
etwas anderes bestimmt wird, die kreisunmittelbaren Städte und die Distriktsgemeinden. 
Jene sind es auch im Sinne der §§ 39 und 59.
	        
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