Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 84. 1369 
Die kreisunmittelbaren Städte werden durch den Magistrat, die Distriktsgemeinden 
durch den Distriktsrat, in den Fällen des 8 305 der RVO. sowie der Art. 9 und 16 
des Einführungsgesetzes durch den Distriktsausschuß vertreten. Im Falle des 8 489 der 
RVO. bedarf der Magistratsbeschluß der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. 
Gemeindeverband im Sinne des 8 1326 und der sich anschließenden Vorschriften über 
die Versicherungsanstalten und Sonderanstalten, sowie der 88 1402 und 1408 ist die 
Kreisgemeinde; für sie erteilt der Landrat die Genehmigung nach 8 1356 Abs. 3, wenn 
die Versicherungsanstalt mehr als den vierten Teil ihres Vermögens nach 8 1356 Abs. 2 
anlegen will. 
Gemeindeverbände im Sinne der übrigen Vorschriften der RVO. und des Einführungs— 
gesetzes sind sowohl die kreisunmittelbaren Städte und die Distriktsgemeinden als auch die 
Kreisgemeinden. 
II. Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Invaliden= und Zu 81419 der 
Hinterbliebenenversicherung. RVO. 
86. 
Die Quittungskarten für die Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
werden von den Gemeindebehörden ausgestellt, umgetauscht und bei Verlust, Unbrauchbarkeit 
oder Zerstörung durch neue ersetzt. 
87. Zu § 1616 der 
Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung können bei •;v•nd 
den Gemeindebehörden mit der Wirkung der §§ 1256 und 1263 angemeldet werden. 
Wenn die Leistungen aus der Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten zu gewähren 
sind, kann die Anmeldung auch bei einer Dienststelle der Verkehrsanstalten erfolgen. 
III. Nach § 111 der RVO. übertragene Zuständigkeiten des Landesversicherungsamts. 
8 8. 
Von den Aufgaben und Rechten, welche die RVO. der obersten Verwaltungsbehörde 
zuweist, werden die folgenden auf das Landesversicherungsamt übertragen: 
1. die Erlassung der Wahlordnungen für die Wahl der Versicherungsvertreter bei 
den Versicherungsämtern nach 8 45, 
der Beisitzer der Oberversicherungsämter, soweit sie aus den Versicherten gewählt 
werden, nach 8 73 und
	        
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