Zu Art. 7 des
Einführungs-
gesetzes.
1370
der Ausschüsse der Versicherungsanstalten nach § 1352,
sowie die Regelung der Zuziehung der Beisitzer der Oberversicherungsämter zu den
Verhandlungen der Spruchkammer nach § 1684;
2. die Bescheidung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberversicherungs-
ämter in den Fällen der Paragraphen
76 (Wahl= oder Berufungsablehnung, Amtsenthebung, Bestrafung der Beisitzer
der Oberversicherungsämter und ihrer Stellvertreter),
254 (Errichtung von Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen),
284 (Vereinigung, Auflösung und Schließung von Krankenkassen und Aus-
scheidung aus solchen),
355 (Nichtgenehmigung der Dienstordnung für die Angestellten der Krankenkassen),
359 (Beamtenrechte von Geschäftsleitern großer Kassen),
370 (Gewährung von Barleistungen statt der Krankenpflege bei Gefährdung der
ärztlichen Versorgung),
373 (Bestellung weiterer Arzte oder Krankenhäuser an Stelle der Kasse),
1663 (Zulassung von Vertretern zu mündlichen Verhandlungen),
ferner des Art. 20 des Einführungsgesetzes (Zulassung bestehender Krankenkassen):
3. die Zuständigkeit in den Fällen der Paragraphen
170 und 171 (Befreiung der im Dienste von öffentlichen und nichtöffentlichen
Verbänden usw. Beschäftigten von der Krankenversicherungspflicht),
280 (Bestimmung des zuständigen Oberversicherungsamts bei Vereinigung, Auf-
lösung und Schließung von Krankenkassen),
372 (Genehmigung zur Bestellung weiterer Arzte oder Krankenhäuser auf längere Zeit),
405 (Entscheidung über Kassenzugehörigkeit bei Beteiligung mehrerer Oberver-
sicherungsämter).
IV. Ubergangs= und Schlußbestimmungen.
§ 9.
Soweit Vorschriften der RVO. in Kraft treten, bevor Versicherungsämter und Ober-
versicherungsämter bestehen, treten für die Aufgaben, die ihnen jene Vorschriften der RVO.
oder das Einführungsgesetz hiezu übertragen, allgemein an die Stelle der Versicherungsämter
die unteren Verwaltungsbehörden; an die Stelle der Oberversicherungsämter treten in Spruch-
sachen nach Art. 7 des Einführungsgesetzes die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, im
übrigen die Regierungen, Kammern des Innern. Ergibt sich für diese ein Anlaß, Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten zuzuziehen, so sind diese den Beisitzern der