Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Be ilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1911.5) 
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer 
des Innern, von Mittelfranken und dem Oberlandesgerichte Nürnberg entstandenen Streit über 
die Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der Kirchengemeinde Laubendorf gegen die Filial- 
kirchengemeinde Dürrnbuch erhobenen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Angehörigen 
der Kirchengemeinde Dürrnbuch zur Leistung von Hand= und Spanndiensten zu dem Bau des 
Pfarrhauses in Laubendorf. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen der Regierung, Kammer des 
Innern, von Mittelfranken und dem Oberlandesgerichte Nürnberg entstandenen Streit über 
die Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der Kirchengemeinde Laubendorf gegen die 
Filialkirchengemeinde Dürrnbuch erhobenen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung 
der Angehörigen der Kirchengemeinde Dürrnbuch zur Leistung von Hand= und Spanndiensten 
zu dem Bau des Pfarrhauses in Laubendorf: 
Zuständig sind die Gerichte. 
Gründe: 
I. Der Pfarrsprengel Laubendorf umfaßt die Ortschaft Laubendorf, Bezirksamts 
Fürth und die politische Gemeinde Dürrubuch, Bezirksamts Neustadt a. A. Ein Pfarrhaus 
befindet sich nur in Laubendorf, wo der Pfarrer seinen Wohnsitz hat. Kirchen befinden sich 
in Laubendorf und in Dürrunbuch. In beiden Kirchen werden von dem Pfarrer von Lauben- 
dorf Gottesdienste abgehalten und die Sakramente gespendet. In Laubendorf findet in der 
Regel alle Sonn= und Feiertage, in Dürrnbuch nur siebenmal im Jahre Gottesdienst statt. 
Kirchengemeinden bestehen in Laubendorf und Dürrnbuch, jede der beiden Kirchengemeinden 
hat eine selbständige Kirchenverwaltung und gesondertes Kirchenvermögen. 
Das Pfarrhaus zu Laubendorf wurde im Jahre 1905 zum Ersatz für das alte, 
baufällig gewordene Pfarrhaus errichtet. Die Baulast an dem Pfarrgebäude obliegt seit 
dem am 20. Dezember 1870 zur Beendigung eines Rechtsstreites zwischen dem Fiskus 
und der Kirchengemeinde Laubendorf über die Baulast abgeschlossenen Vergleich dem Staatsärar. 
Kurz nachdem im Jahre 1898 das Bedürfnis der Herstellung eines Pfarrhausneubaues 
sich herausgestellt hatte und von dem Staatsärar anerkannt worden war, ergab sich bei der 
Instruktion der Sache, daß die Kirchenverwaltung Laubendorf die Mitglieder der Kirchen- 
  
*) Ausgegeben zu München, den 20. Februar 1911.
	        
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