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gemeinde Dürrnbuch zur Teilnahme an der nach dem Allg. Preuß. L. R. T. II Tit. 11
§ 714 den „Eingepfarrten in jedem Falle“ obliegenden unentgeltlichen Leistung der Hand-
und Spanndienste für den Neubau in Anspruch nahm, daß aber die Kirchengemeinde Dürrn-
buch und deren einzelne Mitglieder jede rechtliche Verpflichtung dazu bestritten. Die
Gemeindeangehörigen von Dürrnbuch blieben auf diesem Standpunkte stehen, auch nachdem
wiederholt auf Veranlassung des Bezirksamts Fürth das Bezirksamt Neustadt a. A. sie
darauf hingewiesen hatte, daß sie bei Aufrechterhaltung ihrer Weigerung Gefahr liefen,
hiewegen in einen Zivilprozeß mit der Kirchengemeinde Laubendorf verwickelt zu werden.
Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen vertrat die Kirchenverwaltung Laubendorf die
Ansicht, daß die Entscheidung des Streites auf dem Verwaltungsrechtswege zu erfolgen
habe; sie stellte schließlich an das Bezirksamt Fürth das Ersuchen, ihr zur Geltendmachung
ihres Anspruches den Streitkonsens von Kuratelwegen zu erteilen.
Am 26. Juli 1902 erteilte das Bezirksamt Fürth den Streitkonsens, wobei es von
der Annahme ausging, daß es sich um eine nach Art. 10 Ziff. 13 des Verwaltungs-
gerichtshofgesetzes auf dem Verwaltungsrechtswege zu entscheidende Streitsache handle. Diese
Ansicht wurde jedoch von der Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken nicht
gebilligt. In der Entschließung dieser Kreisstelle vom 9. September 1902 wurde aus-
gesprochen, daß von dem Ausbacher und Bayreuther ebenso wie von dem Allgemeinen
Preußischen Landrecht, in deren örtlichen Geltungsbereich die vorwürfige Streitsache fällt,
die Baulast an Kultusgebäuden, zu denen die Pfarrgebäude vermöge des besonderen Zweckes
gehören, dem sie zu dienen haben, als ein privatrechtliches Verhältnis aufgefaßt werde, wie
dies nach den einschlägigen Normen auch für das übrige rechtsrheinische Bayern der Fall sei.
Bei diesem privatrechtlichen Charakter der kirchlichen Baupflichtverhältnisse und nach den
maßgebenden landesrechtlichen Anordnungen
Allerh. Entschließung vom 16. Dezember 1810, Pfarrhofbankonkurrenzen betr.
(Döllinger, Verordn. Slg. Bd. 11 T. 3 S. 1399)
Allerh. VO. vom 1. Oktober 1830, die Zuständigkeit der Administratiostellen
in Streitigkeiten über die Baupflicht bei Kirchen und Pfarrhöfen betr. (Döllinger,
a. a. O. S. 1422),
Abt. III Ziff. 46 des Landtagsabschieds vom 29. Dezember 1831 (GBl. S. 98) —
seien Streitigkeiten über kirchliche Baulast, bezw. darüber, ob einer in Anspruch genommenen
Person überhaupt eine Verbindlichkeit zur Tragung der Baulast bei dem in Frage stehenden
Gebäude obliege, der Zuständigkeit der Gerichte überwiesen. Die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden sei für die Bauprovisorien und ferner dann begründet, wenn nach Fest-
stellung der Baupflicht durch richterliches Urteil oder freiwilliges Anerkenntnis noch Meinungs-
verschiedenheiten innerhalb der Kirchengemeinde über den Maßstab der Teilnahme an den