Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  12.  131

Aulage  2.

Straße  (Platz):  Rentamt:
Hansnummerv:  Gemeinde:
Hauseigentümer:  Ortschaf:

Mietertrags-TListe

für  die  Veranlagung  (Revision)  der  Mietsteuer.
Mit  .Mietertrags-Erklärungen.

 

Vorschriften  für  die  Aufstellung  der  Mietertrags-Liste.

1.  Der  Hauseigentümer  hat  die  Spalten  1  bis  10,  12,  15  und  17  der  Mietertrags-Liste  dem  Vordruck  entsprechend
auszufüllen.  Die  übrigen  Spalten  des  Vordrucks  haben  für  die  Einträge  der  Taxatoren  offen  zu  bleiben.

2.  Sämtliche  Räume,  die  der  Mietsteuer  unterliegen,  sind  vom  Hauseigentümer  geordnet  nach  Gebäuden  (Haupt-,
Neben-,  Rück.,  Seiten-,  Garten-  2c.  Gebäude)  und  Stockwerken  (Keller-,  Erd-,  Zwischengeschoß,  I.,  II.  2c.  Stock,
Dachgeschoß)  vorzutragen.  Hierbei  sind  die  einzelnen  Mietfälle,  die  vom  Hauseigentümer  selbst  benützten  sowie
die  dauernd  leerstehenden  Räume  unter  fortlaufenden  Ordnungsnummern  aufzuführen.

3.  Den  Mietertrag  für  vermietete  Gebäude  und  Gebäudeteile  hat  der  Hauseigentümer  bei  den  einzelnen  Mietfällen
anzugeben.  Dabei  ist  die  Mietertrags  Erklärung  des  Mieters  nebst  den  für  die  Abgabe  dieser  Erklärung

vorgeschriebenen  Bestimmungen  zu  beachten.  Angaben  des  Hauseigentümers,  die  von  der  Erklärung  des  Mieters
abweichen,  sind  in  Spalte  12  der  Liste  zu  begründen.

4.  Den  Mietertrag  für  Gebäude  oder  Gebäudeteile,  die  vorübergehend  nicht  vermietet  sind,  hat  der  Hauseigentümer
nach  den  letzten  Mietzinsen  anzuschlagen.  In  Spalte  12  der  Liste  ist  anzugeben,  seit  welchem  Zeitpunkte  die
Mieträume  leerstehen.

5.  Der  Hauseigentümer  hat  den  Mietertrag  für  die  Räume,  die  er  in  einem  teilweise  vermieteten  Gebäude  selbst
benützt,  im  richtigen  Verhältnisse  zu  den  für  die  vermieteten  Gebäudeteile  vereinbarten  Mietzinsen  anzuschlagen.

6.  Wird  ein  Gebäude  vom  Eigentümer  ganz  benützt  oder  handelt  es  sich  um  Räume,  die,  ohne  vermietet  zu  sein,
dauernd  leerstehen,  so  wird  der  Mietertrag  von  den  Taxatoren  nach  der  Mietfähigkeit  eingeschätzt.  Die  gleiche
Sachbehandlung  findet  statt  bei  Gebäuden  und  Gebänudeteilen,  die  unter  abnormen  Verhältnissen  vermietet  sind.
Gegebenenfalls  ist  in  Spalte  12  der  Liste  der  Zeitpunkt  zu  vermerken,  seit  welchem  Räume  dauernd  leerstehen,
und  darzulegen,  in  welcher  Hinsicht  eine  Vermietung  unter  abnormen  Verhältnissen  in  Frage  steht.

7.  Bei  Neubauten  und  bei  baulichen  Anderungen,  durch  welche  die  Mietertragsfähigkeit  eine  wesentliche  Anderung
erfahren  hat,  ist  in  Spalte  12  der  Liste  der  Zeitpunkt  der  Bauvollendung  anzugeben.

Wird  für  Gebäude  oder  Gebäudeteile  Befreiung  von  der  Haussteuer  (§  2  des  Hsst.G.)  oder  für  Kleinwohnungsbauten
  die  Gewährung  besonderer  Steuerfreijahre  (§  33  Abs.  II,  III  des  Hsst.  G.)  beansprucht,  so  ist
der  Anspruch  in  Spalte  12  der  Liste  zu  begründen.

8.  Bei  der  Erhebung  oder  Einschätzung  der  Miete  darf  für  die  Ausgaben  des  Hauseigentümers  für  Wasserzins,
Kehrichtabfuhr,  Fäkalienwegschaffung,  Straßenreinigung,  Kaminreinigung  und  für  die  Versicherung  der  Gebäude
gegen  Feuer  und  sonstigen  Schaden  ein  angemessener  Betrag  in  Abzug  gebracht  werden,  vorausgesetzt,  daß
in  der  Miete  die  Entschädigung  hierfür  inbegriffen  ist.  Als  angemessener  Betrag  ist  derjenige  zu
crachten,  der  dem  wirklichen  oder  ortsüblichen  Aufwand  entspricht.  Ausgaben  der  bezeichneten  Art,  die
Schwankungen  unterliegen,  dürfen  im  durchschnittlichen  Jahresbetrag  in  Abzug  gebracht  werden.

Der  Hauseigentümer  hat  die  in  Spalte  14  der  Liste  vorgetragenen  Ausgaben,  deren  Abzug  vom  Mietertrage
  beansprucht  wird,  in  Spalte  15  der  Liste  ziffermäßig  anzugeben.  Soweit  Ausgaben  der  bezeichneten
Art  auf  Gebäude  oder  Gebäudeteile  entfallen,  die  nicht  der  Miet=  sondern  der  Arealsteuer  unterliegen,  kann
ein  Abzug  nicht  beansprucht  werden.

9.  de  fauseigentümer  at  die  Richtigkeit  seiner  in  der  Mietertrags-Liste  gemachten  Angaben  durch  Unterschrift
zu  bestätigen.

Wer  den  wahren  Mietertrag  verschweigt,  unterliegt  zum  Besten  des  Lokalarmenfonds  einer  dem  dreifachen
Betrage  der  verschwiegenen  Mietrente  gleichkommenden  Strafe,  mag  er  Mieter  oder  Vermieter  sein.  Außerdem
muß  der  auf  die  verschwiegene  Mietrente  treffende  Steuerbetrag  ersetzt  werden.  Ist  aus  den  obwaltenden
Umständen  anzunehmen,  daß  die  Verschweigung  des  wahren  Mietertrags  aus  Fahrlässigkeit  begangen  wurde,  so
kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Mark  ermäßigt  werden.  (§  13  des  Hsst.  G.).

10.  Der  Hauseigentümer  hat  die  Mieter  zur  rechtzeitigen  Abgabe  der  Mietertrags.  Erklärungen  zu  veranlassen  und
die  vorschristsmäßig  ausgefüllte  Mietertrags-Liste  nebst  den  Mietertrags-Erklärungen  der  z  Mieter  dem
RNentamte  zu  dem  bestimmten  Termin  einzuliefern.  An  Orten  außerhalb  des  Rentamtssitzes  erfolgt  die
Einlieferung  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde.

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