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LVie Abtheilung.
Uecht der Mitglieder auf Entschädigung bei
erlittenen Brandschäden.
Art. 39.
Jedes Mitglied der Aunstalt hat den
Rechteanspruch, aus den Mitteln der Anstale
nach dem Verhälenisse der Versicherungs:
summe die Vergütung jener Schäden zu
erhalten, welche nach seinem Eintritte an
seinen versicherten Gebänden durch Brandunglück
entslehen.
Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf
dichenigen versicherten Gebäude, in welchen
es zwar nicht gebrannt hat, welche aber
bei Gelegenheit und in Folge eines in
einem auderen Gebäude ausgebrochenen
Brandes beschädiget oder zur Hemmung
des Feuers ganz oder zum Theile niedergerissen
werden.
Beschädigung durch Blißz mit oder
ohne Entzündung begründet ebenfalls einen
Entschädigungsanspruch an die Anstalt.
Art. 40.
Die Verstcherung wirkt unbeschränkt
und unbedingt in allen Brandunglückefüllen,
bei welchen dem Versicherten weder eine
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absschtliche noch fahrlässige Brandstiftung
im Sinne des Strafgesetzbuches zur Last
liegt.
Jusbesondere tritt diese Wirkung auch
bei Feuersbrünsten ein, welche in Scandquartieren,
bei Durchzüzen und Eingquartirungen
durch das Militär oder das militärische
Gefolge verursacht werden.
Art. 41.
Wer des Verbrechens oder Vergehens
der Brandstiftung, Folge deren er
Brandschaden erlitten hat, als schuldig erkanne
ist, verliert seinen ganzen darauf
gerlchteten Entschdvigungsanspruch.
Art. 12.
Tritt die Entschidigung früher ein,
als die Versicherungesumme auf die im
Gesetze bezeichnete Weise festgestellt ist, so
bilder diesenige Summe den Maßstab,
welche in Folge der Revision der Schábung
oder der hiegegen eingelegten Berrfung
festgesetzt wird
In den Fällen des Artikels 35 und
92 beginut die Wieksunkeit der Revision
ersi mit der Erklärung des Versscherten,
sich bei der herabgesetten rrc,