Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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LVie  Abtheilung.

Uecht  der  Mitglieder  auf  Entschädigung  bei
erlittenen  Brandschäden.

Art.  39.

Jedes  Mitglied  der  Aunstalt  hat  den
Rechteanspruch,  aus  den  Mitteln  der  Anstale
nach  dem  Verhälenisse  der  Versicherungs:
summe  die  Vergütung  jener  Schäden  zu
erhalten,  welche  nach  seinem  Eintritte  an
seinen  versicherten  Gebänden  durch  Brandunglück
  entslehen.

Dieser  Anspruch  erstreckt  sich  auch  auf
dichenigen  versicherten  Gebäude,  in  welchen
es  zwar  nicht  gebrannt  hat,  welche  aber
bei  Gelegenheit  und  in  Folge  eines  in
einem  auderen  Gebäude  ausgebrochenen
Brandes  beschädiget  oder  zur  Hemmung
des  Feuers  ganz  oder  zum  Theile  niedergerissen
  werden.

Beschädigung  durch  Blißz  mit  oder
ohne  Entzündung  begründet  ebenfalls  einen
Entschädigungsanspruch  an  die  Anstalt.

Art.  40.

Die  Verstcherung  wirkt  unbeschränkt
und  unbedingt  in  allen  Brandunglückefüllen,
bei  welchen  dem  Versicherten  weder  eine

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absschtliche  noch  fahrlässige  Brandstiftung

im  Sinne  des  Strafgesetzbuches  zur  Last
liegt.

Jusbesondere  tritt  diese  Wirkung  auch
bei  Feuersbrünsten  ein,  welche  in  Scandquartieren,
  bei  Durchzüzen  und  Eingquartirungen
  durch  das  Militär  oder  das  militärische
  Gefolge  verursacht  werden.

Art.  41.

Wer  des  Verbrechens  oder  Vergehens
der  Brandstiftung,  Folge  deren  er
Brandschaden  erlitten  hat,  als  schuldig  erkanne
  ist,  verliert  seinen  ganzen  darauf
gerlchteten  Entschdvigungsanspruch.

Art.  12.

Tritt  die  Entschidigung  früher  ein,
als  die  Versicherungesumme  auf  die  im
Gesetze  bezeichnete  Weise  festgestellt  ist,  so
bilder  diesenige  Summe  den  Maßstab,
welche  in  Folge  der  Revision  der  Schábung
oder  der  hiegegen  eingelegten  Berrfung
festgesetzt  wird

In  den  Fällen  des  Artikels  35  und
92  beginut  die  Wieksunkeit  der  Revision
ersi  mit  der  Erklärung  des  Versscherten,
sich  bei  der  herabgesetten  rrc,