Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  Der  bewegliche  Nachlaß  eines  dänischen  Staatsangehörigen,  welcher  bei  seinem
Tode  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate  hatte,  unterliegt  der  Erbschaftssteuer  auch  dann,
wenn  die  Nachlaßgegenstände  sich  im  Auslande  befinden.

3.  Diese  Anordnungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.

München,  den  27.  Dezember  1908.
v.  Pfaff.

 

Nr.  34562.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  ist
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom

8.  Dezember  1908  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  516  —  folgendes
angeordnet  worden:

1.  Zum  Nachlaß  eines  französischen  Erblassers  gehörende  bewegliche  körperliche  Sachen
mit  Ausnahme  der  Wertpapiere  sind,  wenn  sie  sich  im  Inlande  befinden,  zur
Erbschaftssteuer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  einen
Wohnsitz  oder  seinen  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate  hatte,  uneingeschränkt
heranzuziehen.

2.  Zum  Nachlaß  eines  französischen  Erblassers  gehörende  Wertpapiere,  Forderungen
und  andere  Vermögensrechte  sind,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  einen
Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate  hatte,  zur  Erbschaftssteuer  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  der  Schuldner  im  Inland  einen  Wohnsitz  hat  oder  die  Wertpapiere  sich  im
Znlande  befinden,  uneingeschränkt  heranzuziehen.  Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit
seines  Todes  keinen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate,  so  sind  sie  zur  Erbschaftsstener
  nur  dann,  wenn  der  Schuldner  im  Juland  einen  Wohnsitz  hat,  in  diesem
Falle  jedoch  auch  dann  uneingeschränkt  heranzuziehen,  wenn  die  Wertpapiere  sich
im  Auslande  befinden.

Münmen,  den  27.  Dezember  1908.

u.  Psuf