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2. Der bewegliche Nachlaß eines dänischen Staatsangehörigen, welcher bei seinem
Tode seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, unterliegt der Erbschaftssteuer auch dann,
wenn die Nachlaßgegenstände sich im Auslande befinden.
3. Diese Anordnungen treten mit dem 1. Januar 1909 in Kraft.
München, den 27. Dezember 1908.
v. Pfaff.
Nr. 34562.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ist
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
8. Dezember 1908 — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908 S. 516 — folgendes
angeordnet worden:
1. Zum Nachlaß eines französischen Erblassers gehörende bewegliche körperliche Sachen
mit Ausnahme der Wertpapiere sind, wenn sie sich im Inlande befinden, zur
Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser zur Zeit seines Todes einen
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, uneingeschränkt
heranzuziehen.
2. Zum Nachlaß eines französischen Erblassers gehörende Wertpapiere, Forderungen
und andere Vermögensrechte sind, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes einen
Wohnsitz in einem Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf,
ob der Schuldner im Inland einen Wohnsitz hat oder die Wertpapiere sich im
Znlande befinden, uneingeschränkt heranzuziehen. Hatte der Erblasser zur Zeit
seines Todes keinen Wohnsitz in einem Bundesstaate, so sind sie zur Erbschaftsstener
nur dann, wenn der Schuldner im Juland einen Wohnsitz hat, in diesem
Falle jedoch auch dann uneingeschränkt heranzuziehen, wenn die Wertpapiere sich
im Auslande befinden.
Münmen, den 27. Dezember 1908.
u. Psuf