Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

26  1892.

ihres  Betriebes  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigt.  Bei  Ermittelung
dieser  Zahl  kommen  nicht  in  Anrechnung:
a.  diejenigen  Arbeiter,  welche  wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit
oder  aus  anderen  Gründen  nur  vorübergehend  angenommen  werden,
b.  die  Betriebs-Beamten,  Werzmeiser  und  Techniker.

Die  Arbeits  Ordnung,  sowie  jeder  Nng  zu  derselben  ist  in  zwei  Ausferiigungen
  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Orts-Polizeibehörde  der  untern
Verwaltungs-Behörde  einzureichen.

Lettere  hat  eine  Ausfertigung  *.  den  Fabrit  ·  Aufsichtsbeamlen  zu  ũbersenden.

Die  untere  Verwaltungs-Behörde  za-  nach  Eingang  der  Arbeits,  Ordnungen
und  der  dazu  erlassenen  Nachträge  zu  prüfen,  ob  diese  vorschriftsmäßig  erlassen  sind
und  ob  ihr  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft  (S.  1341).  Diese
Prüfung  ist  so  rasch  vorzunehmen,  wie  es  ohne  Beeinträchtigung  ihrer  Gründlichkeit
möglich  ist.  Da  bei  der  großen  Anzahl  von  Arbeits.  Ordnungen,  die  innerhalb  der
ersten  vier  Wochen  nach  dem  I.  April  1892  eingehen  werden,  die  sofortige  Prüsung
aller  Arbeits,  Ordnungen  nicht  ausführbar  sein  wird,  so  sind  zunächst  diejenigen  zu
prüsen,  gegen  deren  Inhalt  die  Arbeiter  nach  S.  1344  Bedenken  geäußert  oder
später  Beschwerde  erhoben  haben.

Bei  jeder  Arbeits  Ordnung  und  jedem  Nachtrag  ist  insbesondere  zu  prüfen,

a.  ob  die  Vorschrift  des  §.  134d  über  die  Anhörung  der  großjährigen  Arbeiter
oder  eines  Arbeiter-Ausschusses,  soweit  diese  Vorschrift  Anwendung  findet,
beachtet  ist  und  sofern  nur  die  Anhörung  eines  fländigen  Arbeiler-Ausschusses
  stattgefunden  hat,  ob  dieser  den  Vorschriften  des  S.  134  h  entspricht.
ob  die  Arbeits.  Ordnung  alle  im  ersten  Absatz  des  S.  134b  sub  1  bis  4
erforderten  Bestimmungen  enthält,
ob  die  etwa  vorgesehenen  Aufkündigungs-Fristen  für  beide  Theile  gleich
bemessen  sind  (vgl.  §.  122),
ob  die  Bestimmungen  für  großjährige  Arbeiter  sich  auf  deren  Verhalten

im  Betriebe  beschränken,

.  ob  die  Strafbestimmungen  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Silten  verletzen,
ob  die  Geldstrafen  die  gesetzlich  zulässige  Höhe  nicht  übersteigen,  und  in
welcher  Weise  die  Strafgelder  und  die  nach  F.  134  Absatz  2  verwirkten
Lohnbeträge  zum  Besten  der  Arbeiter  verwendet  werden.

*i

H

*

#