Full text : Preußische Geschichte. Vierter Band. (4)

228  Drittes  Buch.  An  der  Wende  der  Zeiten.

größere  Rechte  erstreben  werde,  und  empfahl  als  Reichsstände
die  entsprechend  zu  verstärkenden  Vereinigten  Ausschüsse  zu
konstitnieren.  Aber  sie  verwarf  auch  den  Herrenstand,  das
reichsständische  Bewilligungsrecht,  den  ständischen  Ausschuß  und
die  Entfernung  der  Versammlung  aus  der  Hauptstadt.  Was
blieb  da  von  des  Königs  Entwurf  noch  übrig?

Nach  neuen  Verhandlungen  fand  endlich  am  11.  März  1816
eine  gemeinsame  Sitzung  der  Kommission  und  des  Staatsministeriums
  statt,  welcher  der  an  des  letzteren  Spitze  stehende
Prinz  von  Preußen  präsidierte.  Er  war  ein  Gegner  der  Verfassungspläne
  seines  Bruders.  Schon  im  Januar  1845  hatte
er  seine  Bedenken  freimütig  dargelegt.  Der  König,  dadurch
sehr  verstimmt,  fürchtete,  er  werde  auf  Grund  von  des  Vaters
letztem  Willen  (S.  196)  eine  förmliche  Rechtsverwahrung  einlegen,
  und  ließ  vorbeugend  die  Unzulässigkeit  einer  solchen
juristisch  erweisen.  An  den  folgenden  Beratungen  hatte  der
Prinz  nicht  teilgenommen,  jedoch  im  November  dem  Könige
Modifikationen  seiner  Pläne  vorgeschlagen,  um  jede  Minderung
der  königlichen  Macht  abzuwenden.  Anders  jedoch  als  sein
königlicher  Bruder  ließ  er  sich  belehren.  Als  am  11.  März  1846
die  von  ihm  gestellte  Frage,  ob  eine  ständische  Zentralverwaltung
  notwendig  sei,  alle  Stimmen  bis  auf  zwei  bejahten,
erklärte  er,  die  ihm  bisher  nicht  völlig  klar  gewordene  Notwendigkeit
  nun  auch  anzuerkennen.  Auch  sonst  wurde  des  Königs
Entwurf  angenommen,  von  den  meisten  freilich  nur,  weil
Widerstand  gegen  den  Willen  des  absoluten  Königs  hier  vollends
aussichtslos  war.  Nach  Schluß  der  Beratungen,  Mitte  Dezember,
machte  der  Prinz,  der  sich  durchweg  in  der  Minderheit  befunden
hatte,  seine  Bedenken  nochmals  geltend.  Er  verlangte  ausdrückliche
  Anerkennung  des  Rechts  des  Königs,  den  Vereinigten
Landtag  aufzulösen,  und  Schaffung  eines  Oberhauses.  Auch
von  dem  Stenerbewilligungs=  und  dem  Petitionsrecht  besorgte
er  Schwierigkeiten,  namentlich  wenn  sie  militärische  Dinge  beträfen,
  und  empfahl  wiederholt  die  Befragung  der  Agnaten.
Jedenfalls  hielt  er  seinen  Bruder  für  die  Ueberleitung  in  den
neuen  Zustand  nicht  für  geeignet  und  hätte  es  am  liebsten
gesehen,  wenn  dieser  die  Verfassung  zwar  fertiggestellt,  die