Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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bärenden  und  Wöchnerinnen  so  lange  zu  enthalten,  bis  ihr  diese  von  der  Distriktspolizeibehörde
  oder  dem  Bezirksarzte  gestattet  wird.

§  35.  Die  Anzeigepflicht  bei  festgestelltem  Kindbettfieber  bemißt  sich  nach  der  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  vom  9.  Mai  1911
(GVBl.  S.  426.)

München,  den  9.  Mai  1911.

Dr.  v.  Krettreich.