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bärenden und Wöchnerinnen so lange zu enthalten, bis ihr diese von der Distriktspolizeibehörde
oder dem Bezirksarzte gestattet wird.
§ 35. Die Anzeigepflicht bei festgestelltem Kindbettfieber bemißt sich nach der Ministerialbekanntmachung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 9. Mai 1911
(GVBl. S. 426.)
München, den 9. Mai 1911.
Dr. v. Krettreich.