Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Der  militärische  Landesverrath.  201

des  Feindeslandes  als  Verstöße  gegen  das  Völkerrecht,  während  das
Privateigenthum  derselben  noch  immer  der  Erbeutung  unterlag.  Nach
heutigen  Völkerrecht  wird  der  Krieg  von  Staat  gegen  Staat  durch  die
bewaffnete  Kriegsmacht  geführt.  Jede  Partei  kann  auf  Beobachtung  der
Kriegsmanier,  d.  h.  der  durch  Sitte  bestimmten  rechten  Weise  des
Krieges  rechnen.  Der  Kriegsmanier  steht  die  Kriegsraison  gegenüber,
welche  die  Anwendung  des  rauhen  Kriegsrechts  wegen  Überschreitung
der  Kriegsmanier  von  Seite  des  Gegners  ist.

Nach  heutigem  Völkerrecht  ist  die  Kriegsgefangenschaft  eine  temporäre
  Haft,  die  von  jeder  Strafe  frei  sein  muss.  Friedlichen  Einwohnern
des  Feindeslandes  darf  kein  Leid  zugefügt  werden.  Das  Privateigenthum
derselben  kann  zwar  durch  die  Kriegs-Operationen  in  Mitleidenschaft  gezogen
  werden,  es  unterliegt  aber  nicht  der  Aneignung  einzelner  Soldaten-Auch
  die  Aneignung  von  nicht  zur  militärischen  Ausrüstung  der  Combattanten
  gehörigen  Sachen  ist  verpönt.

Der  Krieg  ist  darauf  gerichtet,  den  Willen  des  Feindes  zu  brechen,
darauf  wird  mit  Schlachten,  Gefechten,  Belagerungen  und  Märschen
hingearbeitet.  Die  Mittel,  mit  welchen  der  Krieg  geführt  wird,  sind  auch
heutzutage  wie  im  Altertium  Gewalt  und  List.  Verboten  ist  völkerrechtlich
  nur  die  Kriegs-Tücke,  z.  B.  fälschliche  Deckung  eines  Ortes
durch  das  Zeichen  der  Genfer  Convention,  Bruch  des  dem  Feinde  gegebenen
  Versprechens,  denn:  „etiam  hosti  fides  servanda“.  Es  ist  erlaubt,
  den  Gegner  im  Kampfe  zu  verwunden  oder  zu  tödten.  Werden
legitime  Streiter  gefangen,  so  darf  ihnen  kein  weiteres  Leid  zugefügt
werden,  und  sind  dieselben  in  ihrer  Freiheit  nur  soweit  zu  beschränken,
um  ihre  Rückkehr  auf  den  Kriegsschauplatz  zu  hindern.

Durch  völkerrechtliche  Verträge  wurden  Institutionen  zur  Milderung
des  rücksichtslosen  Kriegsrechts  geschaffen.  So  hat  z.  B.  die  Pariser  Declaration
  vom  Jahre  1856  manche  Barbareien  des  Seekrieges,  namentlich
  die  Kaperei,  beseitigt,  so  wurde  durch  die  Genfer  Convention  das
Los  verwundeter  Kriege  verbessert.  Der  Brüsseler  Congress  (1874),  ein
Verein  von  Delegierten  aller  europäischen  Staaten,  war  bemüht,  ein
System  der  Kriegsmanier,  d.h.  der  durch  die  Übung  des  Völkerrechtes
vorgeschriebenen  Milderung  des  strengen  Kriegsrechts  zu  schaffen.  Allerdings
  wurden  die  Bestimmungen  des  Congresses  aus  militärischen  Rücksichten,
  welche  gegen  einige  derselben  obwalteten,  nicht  ratificiert,
allein  die  Vereinbarungen  des  Congresses  sind  doch  von  großer  Wichtigkeit
  für  die  Kriegsführung,  da  die  meisten  Bestimmungen  nur  das  zum
Ausdruck  bringen,  was  dem  allgemeinen  Rechtsbewusstsein  entspricht.

Die  Humanität  im  Kriege  hat  aber  ihre  Grenzen.  Eine  dieser
Grenzen  ist  die  militärische  Nothwendigkeit.  Die  Humanität  kann  im
Kriege  nur  soweit  geübt  werden,  als  es  der  Zweck  des  Krieges,  d.h.  die