Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

290  Buch  I.  Abschnitt  5.  Rechtsgeschäfte.

Beispiel.  Das  H##.  schreibt  zahlreiche  Besonderheiten  für  Handelsgeschäfte  vor  und
bestimmt,  daß  als  Handelsgeschäfte  alle  Rechtsgeschäfte  eines  Kaufmanns  gelten  sollen,  die
zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehören  (HGB.  343).  Hier  ist  anzunehmen,  daß  bei  Geschäften,
  die  ein  Vertreter  abschließt,  die  Kaufmannseigenschaft  des  Vertretenen  erforderlich
und  genügend  ist,  während  es  auf  die  Kaufmannseigenschaft  des  Vertreters  nicht  ankommt.
Das  ist  namentlich  bei  der  Auslegung  von  HGB.  366  zu  beachten.

4)  Wird  für  irgendeine  Rechtswirkung  die  Anwesenheit  der  Partei  vorgeschrieben,
  so  ist  es  erforderlich  und  genügend,  wenn  der  Vertreter  anwesend
ist.  Auf  die  Anwesenheit  des  Vertretenen  kommt  nichts  an.

Beispiele.  I.  A.  rust  den  Kaufmann  B.  telephonisch  an  und  erklärt,  als  B.  sich  persönlich
  am  Telephon  meldet:  „Ihr  Prokurist  C.  bietet  mir  eben  brieflich  Eisen  an;  sagen
Sie  ihm,  daß  ich  auf  den  Antrag  nur  eingehe,  wenn  er  mir  3  °%  Skonto  bewilligt“;  B.  erwidert:
  „ich  werde  es  ausrichten“.  Hier  ist  A.s  Gegenantrag  nicht  etwa  erloschen,  weil  B.
ihn  nicht  „sofort“  angenommen  hat  (147  1);  denn  der  Antrag  war  trotz  B.s  Anwesenheit
einem  Abwesenden  gemacht.  II.  D.  schickt  seinen  Diener  E.  mit  einem  brieflichen  Antrage
an  F.;  am  Schluß  des  Briefs  heißt  es:  „Sie  können  Ihre  Antwort  gleich  dem  E.  mündlich
mitteilen“.  Hier  ist,  da  E.  bei  der  Stellung  des  Antrages  nicht  als  Vertreter,  sondern  nur
als  Bote  D.s  auftritt,  der  Antrag  einem  Abwesenden  gemacht;  es  schadet  also  nichts,  wenn
F.  seine  Antwort  nicht  sofort  abgibt,  zumal  ja  auch  D.  die  Antwort  an  den  Boten  E.  nicht
gefordert,  sondern  nur  gestattet  hat.

e)  Die  Formen  des  Rechtsgeschäfts  muß  der  Vertreter  beobachten,  nicht
der  Vertretene.  So  genügt  es,  wenn  einen  Vertrag,  für  den  Schriftlichkeit
vorgeschrieben  ist,  der  Vertreter  mit  seinem  Namen  unterschreibt,  sofern  nur
aus  dem  Text  des  Vertrages  erkennbar  ist,  daß  er  im  Namen  eines  andern
handelt.  Der  Vertreter  darf  aber  den  Vertrag  auch  mit  des  Vertretenen  Namen
unterschreiben,  wenn  seine  Vertretungsmacht  dazu  ausreicht.

Letzteres  wird  häufig  bestritten  10,  weil  das  Gesetz  die  „eigenhändige"  Namensunterschrift
  dessen,  der  die  Erklärung  abgibt,  fordert.  Das  Gesetz  sagt  aber  nicht,  daß  die  Unterschrist
  mit  dem  eignen  Namen  des  Erklärenden  geschehn  soll;  daß  es  die  „Eigenhändigkeit"
der  Unterschrift  besonders  betont,  soll  nicht  die  Unterschrift  durch  einen  Vertreter,  sondern
die  Unterzeichnung  durch  einen  Stempel  ausschließen.

Siehe  serner  R.  FG.  168,  170  ff.  und  RG.  49  S.  129.

1)  In  den  vielen  Fällen,  in  denen  die  Wirkung  eines  Rechtsgeschäfts
davon  abhängt,  ob  eine  Partei  einen  bestimmten  Umstand  gekannt  hat  oder  hat
kennen  müssen,  ist  das  Kennen  oder  Kennenmüssen  nur  des  Vertreters  entscheidend.
  Bloß  insoweit,  als  die  Vertretungsmacht  eine  Vollmacht  ist  und  der
Vertretene  an  dem  Geschäftsabschluß  tätig  teilnahm,  indem  er  den  Vertreter
mit  Aufträgen  versah,  kommt  auch  das  Kennen  oder  Kennenmüssen  des  Vertretenen,
  gleichwertig  mit  dem  des  Vertreters,  in  Betracht  (166).

Beispiele.  I.  A.  bevollmächtigt  den  B.,  irgendeine  Majolikavase  für  etwa  30  Mk.  zu
kaufen;  B.  kauft  eine  Vase,  die  einen  Sprung  hat.  Hier  darf  A.,  wenn  B.  den  Sprung
beim  Kaufabschluß  hätte  bemerken  müssen,  die  Vase  nicht  zurückweisen,  auch  wenn  er  selber
von  dem  Sprung  erst  nach  dem  Kaufabschluß  Kenntnis  hat  gewinnen  können;  dagegen  kann
er  die  Vase  wohl  zurückweisen,  wenn  der  Sprung  für  B.  nicht  erkennbar  war,  mag  er  auch

10)  Dafür  Staub  Anm.  46  zu  H#.  350;  RG.  50  S.  51  (s.  aber  auch  RG.  58  S.
388).  Abw.  Goldmann  1  S.  15817;  Ortmann  Anm.  4a  zu  §  126;  Wieland,  Zischr.  f.
schweizer.  Recht  24  S.  264.