Volltext : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

132  V.  Abschn.  Organ.  d.  monarch.  Staaten.  3.  Kap.  Behörden.

Organe,  welche  ihren  Willen  repräsentieren;  diese  Organe
gehen  teils  aus  Wahlen  der  Angehörigen  der  Kommunen
hervor,  teils  werden  sie  von  anderen  Organen  der  Kommunen
eingesetzt.

Die  Kommunalverbände  unterliegen  natürlich  der
Staatsgewalt,  welche  ihre  Tätigkeit  regelt;  nach  staatlichen
Gesetzen  bestimmt  sich  das  Maß  von  Befugnissen,  das  ihnen
zusteht.  Diese  Befugnisse  sind  in  den  letzten  Jahrzehnten
mehr  und  mehr  ausgedehnt  worden;  doch  unterliegen  alle
Kommunalverbände  der  staatlichen  Aufsicht,  welche  zu  verhindern
  hat,  daß  ihre  Tätigkeit  nicht  mit  den  höheren  Anforderungen
  des  Staatslebens  in  Widerspruch  tritt.  Es
haben  insbesondere  die  großen  Städte  das  Bestreben,  einseitig
ihre  Sonderinteressen  zu  verfolgen;  dem  gegenüber  ist  es
Aufgabe  der  Staatsorgane  (Regierung,  Volksvertretung  und
die  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden),  dafür  zu  sorgen,
daß  darunter  die  Allgemeinheit  nicht  not  leidet.  Dabei
muß  allerdings  eine  überflüssige  Einengung  der  Stadtverwaltungen
  vermieden  werden,  damit  diese  in  der  Lage
sind,  ihre  großen  und  wichtigen  Aufgaben  auf  dem  Gebiet
kommunaler  Politik  zu  lösen.

III.  Die  Selbstverwaltung.  Dieser  Begriff,  der  zu
einem  Schlagwort  des  politischen  Lebens  geworden  ist,  ist
mehrdeutig.  Zum  Verständnis  desselben  schreibt  der  bekannte
  Staatsrechtslehrer  Laband:  „Der  Begriff  der  Selbstverwaltung
  ist  in  der  deutschen  Literatur  ursprünglich  ein
rein  politischer  gewesen;  er  beruhte  auf  der  Reaktion  gegen
den  durch  das  konstitutionelle  System  verschuldeten  Ministerial-Despotismus.
  Die  Ministerverantwortlichkeit  gegenüber
  dem  Landtage  vernichtet  die  Selbständigkeit  und
freie  Entscheidung  aller  dem  Minister  untergebenen  Behörden
  und  Beamten,  welche  seinen  dienstlichen  Befehlen
Gehorsam  leisten  müssen,  da  ja  er  und  er  allein  für  die