Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Aufgabe
der
Berufungs--kommissionen.



Geschäftsgaug
  der
Berufungs-Kkommissionen.



536

1  Die  Sitzungen  der  Berufungskommissionen  sind  im  Laufe  des  Sommers  des  Steuerjahrs
aufzunehmen.  Die  Behandlung  der  Berufungen  ist  so  zu  beschleunigen,  daß  spätestens  bis
zum  Schlusse  des  Steuerjahrs  alle  Berufungen  erledigt  sind.

#I  BeHi  der  Beratung  und  Verbescheidung  der  Berufungen  sind  Einkommen-,  Gewerbund
  Kapitalrentensteuersachen  stets  gemeinsam  zu  behandeln.

IV  Für  jeden  Regierungsbezirk  werden  drei  Berufungskommissionen  gebildet.  Der  ersten
Berufungskommission  sind  nach  Tunlichkeit  vorwiegend  Fälle,  die  Einkünfte  aus  Grund=  und
Hausbesitz  sowie  die  damit  zusammenhängenden  Steuerausscheidungen  zum  Gegenstande
haben,  der  zweiten  Berufungskommission  nach  Tunlichkeit  vorwiegend  Fälle  zuzuweisen,  die  gewerbliche
  Einkünfte  und  Erträge,  das  Betriebskapital  und  die  damit  zusammenhängenden
Steuerausscheidungen  betreffen.  Der  dritten  Berufungskommission  sind  die  übrigen  Fälle
zuzuweisen.  Die  Anordnung  der  Bildung  weiterer  Berufungslommissionen  behält  sich  das
Staatsministerium  der  Finanzen  vor.

§  71.
(Art.  56.)

1  Den  Zeugen  sind  die  Fragen,  zu  denen  sie  sich  äußern  sollen,  tunlichst  schon  bei  der
Vorladung  schriftlich  mitzuteilen,  damit  sie  die  mündliche  Auskunftserteilung  nötigenfalls
mittels  geeigneter  Aufzeichnungen  so  vorbereiten  können,  daß  die  von  der  Berufungskommission
geforderte  Auskunft  in  erschöpfender  Weise  erteilt  werden  kann.  1

II  Wegen  der  Strafbestimmungen  für  den  Fall  der  Verweigerung  der  geforderten  Auskunft
  oder  Eidesleistung  vgl.  Art.  75  Ziff.  4,  Art.  78  Abs.  III.  Die  unter  Strafe
gestellte  Verpflichtung  erstreckt  sich  für  Zeugen  nur  auf  mündliche  Auskunftserteilung.  Die
unter  Strafe  gestellte  Verpflichtung  der  Sachverständigen  erstreckt  sich  nicht  nur  auf  Erteilung
mündlicher  Auskunft,  sondern  auch  auf  die  Abgabe  schriftlicher  Gutachten.  Vgl.  hierwegen
§  411  d.  R.PO.

III  Der  Eid  des  Steuerpflichtigen  ist  als  Beweismittel  nicht  zugelassen.
IV  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Art.  56  Abs.  V  bezeichneten  Zeugen  und  Sachverständigen
zu  gewährenden  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

V  Der  Steuerpflichtige  ist  durch  den  Vorsitzenden  von  dem  Zeitpunkte  der  Sitzung  der

Berufungskommission  zu  verständigen.

§  72.
(Art.  58.)

1  Die  Sitzungen  der  Berufungskommissionen  sind  nicht  öffentlich.
Wegen  der  Strafbestimmungen  für  den  Fall,  daß  Mitglieder  einer  Berufungskommission