Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Auferlegung  dieser  Versicherung  in  Aussicht  genommen  ist.  Vor  Abnahme  der  Versicherung
an  Eides  Statt  ist  dem  Verpflichteten  nochmals  Gelegenheit  zu  geben,  etwaige  unrichtige
oder  unvollständige  Angaben  zu  berichtigen.  Auch  hat  der  Abnahme  eine  Belehrung  über
die  strafrechtlichen  Folgen  falscher  Angaben  vorauszugehen.

V  Zuständig  zur  Abnahme  der  Versicherung  an  Eides  Statt  ist  das  Rentamt,  bei  dem
der  verstorbene  Steuerpflichtige  besteuert  war  oder  zu  besteuern  gewesen  wäre,  oder  ein  zu
diesem  Zwecke  von  einem  anderen  Rentamt  ersuchtes  Rentamt.  Die  Versicherung  ist  in
einer  den  Verhältnissen  angepaßten  Form  abzunehmen.  Formulare  liegen  als  Anlagen  33
und  34  bei.  ·

VI  Gegenstand  der  Versicherung  an  Eides  Statt  können  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
der  gemachten  Angaben  eines  vorgelegten  Verzeichnisses,  aber  auch  die  Richtigkeit  einzelner
Angaben  des  Erben  über  ein  für  die  Stenerpflicht  des  verlebten  Steunerpflichtigen  wichtiges
persönliches  oder  sachliches  Verhältnis  sein.  Die  Auferlegung  der  Versicherung  an  Eides  Statt
ist  unstatthaft  in  Ansehung  von  Angaben,  die  nur  auf  subjektivem  Ermessen  beruhen,  sowie
in  Ansehung  von  Tatumständen,  die  sich  nicht  auf  das  Nachlaßvermögen  selbst  und  die  im
Zeitpunkte  des  Todesfalls  aus  diesem  Vermögen  fließenden  Einkünfte  und  Erträge  (Art.  27
d.  Gew  St  Ges.,  Art.  20  d.  KapStWes.)  beziehen.

VII  Die  Verfügung  des  Rentamts,  die  eine  Versicherung  an  Eides  Statt  auferlegt,  ist
im  administrativen  Beschwerdeweg  anfechtbar.

VIII  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Art.  73  Abs.  IV  bezeichneten  Zeugen  zu  gewährenden
Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

I!X  Wegen  der  Strafbestimmungen  für  den  Fall,  daß  die  im  Art.  73  Abs.  I,  II,  V
bezeichneten  Angaben  und  Vorlagen  nicht  gemacht  oder  die  im  Art.  73  Abs.  IV,  V  geforderte
Auskunft  oder  Eidesleistung  verweigert  wird,  vgl.  Art.  75  Ziff.  3,  4,  Art.  78.

VIII.  Strafbestimmungen.
§#86.

(Art.  74.)

1  Von  den  Straffällen  scheiden  jene  Fälle  aus,  in  denen  nach  Art.  31  wegen  unterbliebener
  oder  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  geforderten  Steuererklärung  Zuschläge  zu  zahlen  sind.

II  Wegen  der  Unterlassung  einer  Bestrafung  im  ersten  Veranlagungsverfahren  für  den
Fall,  daß  freiwillig  Einkünfte  angegeben  werden,  die  vor  dem  1.  Jannar  1912  nicht  besteuert
  waren,  obwohl  sie  steuerbar  gewesen  wären,  sowie  wegen  der  Bestrafung  von  Hinterziehungen,
  die  vor  dem  1.  Jannar  1912  unternommen  worden  sind,  vgl.  die  Art.  4,  7
Abs.  II  d.  Eins  Ges.