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II Hiernach sind insbesondere steuerbar:
1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Sparkasseneinlagen,
Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus
verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige
Rentenbezüge.
Ohne Belang ist es, ob über solche Kapitalforderungen Urkunden (Hypothekenbriefe,
Handscheine, Depositenscheine, Bankscheine usw.) ausgestellt sind oder nicht
und wer der Schuldner ist. Zu den Zinsen sind nicht nur vertragsmäßige Zinsen,
sondern Zinsen jeder Art zu rechnen, namentlich auch Verzugszinsen, Prozeßzinsen,
gesetzliche Zunsen (§§ 256, 347, 452, 698 usw. d. BG.), ferner auch Zinsen
aus verzinslichen Lotterielosen und Prämienanlehen, dagegen nicht jene Beträge, die
zur allmählichen Kapitalsrückzahlung bestimmt sind (Amortisationsquoten, vgl. § 19
Abs. II d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.).
Unter den Renten sind nur solche ouus Kapitalvermögen verstanden. Ihnen
reihen sich die (von dem Bezugsberechtigten) vererbbaren Renten an, namentlich
fixrierte Gefälle (Bodenzinse), die weder der Staatskasse noch der Ablösungskasse
überwiesen wurden, Entschädigungsrenten für Hoheitsrechte, Uberbau-, Notwegs-,
Erbbaurenten (§§ 912, 917, 1012 d. BG.).
Zu den vererblichen Renten zählen nicht Zeitrenten, Widdume, Stiftungsrenten,
Apanagen, Präbenden usw., die, wie auch früher nach Art. 2 Buchst. e d. EinkSt
Ges. v. 9. Juni 1899, als Bezüge aus Rechten (Art. 16 Abs. I Ziff. 5 d.
Eink St Ges.) gelten und daher nur der Einkommensteuer unterliegen.
Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften,
Gesellschaften m. b. H., Genossenschaften, Darlehenskassenvereinen, stillen Gesellschaften,
Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Auch die Dividenden usw. außerbayerischer und ausländischer Unternehmungen
sind steuerbar.
Warenumsatzdividenden der Mitglieder der Konsumvereine zählen nicht zu
den Dividenden (Art. 7 Abs. III d. Eink St# es.).
Die Gewinnanteile der Gesellschafter bei der offenen Handelsgesellschaft
(§ 105 d. HGB.) und bei der einfachen Kommanditgesellschaft (§ 161 a. a. O.),
der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) bei der Kommanditgesellschaft
auf Aktien (§ 320 a. a. O.), soweit sie nicht für auf das Grundkapital gemachte
Einlagen gewährt werden und deshalb wie die Gewinnanteile der Kommanditisten
dieser Gesellschaft als Kapitalrenten zu veranlagen sind, ebenso wie der Gewinn