Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

722

II  Hiernach  sind  insbesondere  steuerbar:

1.  Zinsen  und  Renten  aus  Anleihen,  Darlehen,  Grund=  und  Rentenschulden,  Sparkasseneinlagen,

  Kontokorrentguthaben  und  sonstigen  Kapitalforderungen  sowie  aus
verzinslich  gewordenen  Zins=  und  anderen  Ausständen,  ferner  vererbliche  sonstige
Rentenbezüge.

Ohne  Belang  ist  es,  ob  über  solche  Kapitalforderungen  Urkunden  (Hypothekenbriefe,
  Handscheine,  Depositenscheine,  Bankscheine  usw.)  ausgestellt  sind  oder  nicht
und  wer  der  Schuldner  ist.  Zu  den  Zinsen  sind  nicht  nur  vertragsmäßige  Zinsen,
sondern  Zinsen  jeder  Art  zu  rechnen,  namentlich  auch  Verzugszinsen,  Prozeßzinsen,
gesetzliche  Zunsen  (§§  256,  347,  452,  698  usw.  d.  BG.),  ferner  auch  Zinsen
aus  verzinslichen  Lotterielosen  und  Prämienanlehen,  dagegen  nicht  jene  Beträge,  die
zur  allmählichen  Kapitalsrückzahlung  bestimmt  sind  (Amortisationsquoten,  vgl.  §  19
Abs.  II  d.  Vollz  Vorschr.  z.  Eink  St  Ges.).

Unter  den  Renten  sind  nur  solche  ouus  Kapitalvermögen  verstanden.  Ihnen
reihen  sich  die  (von  dem  Bezugsberechtigten)  vererbbaren  Renten  an,  namentlich
fixrierte  Gefälle  (Bodenzinse),  die  weder  der  Staatskasse  noch  der  Ablösungskasse
überwiesen  wurden,  Entschädigungsrenten  für  Hoheitsrechte,  Uberbau-,  Notwegs-,
Erbbaurenten  (§§  912,  917,  1012  d.  BG.).

Zu  den  vererblichen  Renten  zählen  nicht  Zeitrenten,  Widdume,  Stiftungsrenten,
Apanagen,  Präbenden  usw.,  die,  wie  auch  früher  nach  Art.  2  Buchst.  e  d.  EinkSt
Ges.  v.  9.  Juni  1899,  als  Bezüge  aus  Rechten  (Art.  16  Abs.  I  Ziff.  5  d.
Eink  St  Ges.)  gelten  und  daher  nur  der  Einkommensteuer  unterliegen.

Dividenden,  Zinsen,  Ausbeuten  und  sonstige  Gewinnanteile  von  Aktiengesellschaften,

Gesellschaften  m.  b.  H.,  Genossenschaften,  Darlehenskassenvereinen,  stillen  Gesellschaften,
  Berggewerkschaften,  ferner  auch  Gewinnanteile  der  Kommanditisten  bei
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.

Auch  die  Dividenden  usw.  außerbayerischer  und  ausländischer  Unternehmungen
sind  steuerbar.

Warenumsatzdividenden  der  Mitglieder  der  Konsumvereine  zählen  nicht  zu
den  Dividenden  (Art.  7  Abs.  III  d.  Eink  St#  es.).

Die  Gewinnanteile  der  Gesellschafter  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft
(§  105  d.  HGB.)  und  bei  der  einfachen  Kommanditgesellschaft  (§  161  a.  a.  O.),
der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  (Komplementäre)  bei  der  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  (§  320  a.  a.  O.),  soweit  sie  nicht  für  auf  das  Grundkapital  gemachte
Einlagen  gewährt  werden  und  deshalb  wie  die  Gewinnanteile  der  Kommanditisten
dieser  Gesellschaft  als  Kapitalrenten  zu  veranlagen  sind,  ebenso  wie  der  Gewinn