Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Bepflanzung  der  Kommunikationswege.  409

1  bis  5  Thlr.  für  den  ersten,  und  von  2  bis  10  Thlr.  für  den  zweiten  und
enden  Kontraventionsfall  genommen  werden.

5*9.  Die  Strafe,  welche  in  die  Armenkasse  des  Orts  fließt,  wo  die  Kontravention
!*#"“  und  bestraft  wird,  trifft  den  Eigenthümer  des  Fuhrwerks,  soll  jedoch  von
n  Reisenden,  mit  Vorbehalt  seines  Rezesses  an  die  Eigenthümer,  erlegt  werden.
Fuür  eine  und  dieselbe  Reise  bis  zum  Bestimmungsorte  soll  nur  ein  Mal
Strafe  stattfinden  und  der  Reisende  über  deren  Erlegung  mit  einer  Bescheinigung
ersehen  werden.  (§  5  a.  a.  O.)

§  4.  Von  diesen  Vorschriften  sind  allein  ausgenommen:

sämmtliches  Militärfuhrwerk,  jedoch  nicht  dasjenige,  welches  Privateigenthum

einzelner  Militärs  ist;  "

.)  fremde  Reisende  oder  Reisende  aus  solchen  Provinzen  des  preußischen  Staates,

in  welchen  keine  oder  eine  andere  allgemeine  Einrichtung  der  Wagengeleise
vorgeschrieben  ist,

a)

und

c)  sämmtliche  ins  Ausland  bestimmte  Wagen,  deren  Bestimmung  jedoch  bewiesen

werden  muß.
86  g.  a.  O.)

8  5.  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  keine  Anwendung

a)  auf  solche  Fuhrwerke,  welche  ihrer  ausschließlichen  Bestimmung  nach  nur
im  Bereiche  gepflasterter  Straßen  gebraucht  werden,  als  Bierwagen,  Handwagen,
  Schleifen,  Wasserkufen,  Feuerspritzen,  Leichenwagen  (Minist.-Reskr.
vom  29.  September  1834,  A.-Bl.,  S.  314);

und
b)  auf  Droschken  (Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  14.  Dezember  1834,
A.-Bl.,  S.  373.)

11.  Kapitel.
Bepflanzung  der  Kommunikationswege.

Da  die  Sicherheit  des  Verkehrs  auf  den  öffentlichen  Kommunikationswegen
unabweislich  erfordert,  daß  dieselben  zu  beiden  Seiten  mit  Bäumen  bepflanzt  werden,
um  die  Fahrstraße  auch  in  der  Nacht  und,  wenn  der  Weg  mit  Schnee  bedeckt  ist,
kenntlich  zu  machen,  so  hat  die  königliche  Regierung  zu  Merseburg  unterm  2.  November
  1867  eine  Verordnung  erlassen,  welche  die  Gemeinden  zur  Bepflanzung
dieser  Wege  verpflichtet.

Die  Gemeinde=  und  Ortsvorstände  sind  dafür  verantwortlich,  daß  die  noch
ruckständigen  oder  mangelhaften  Bepflanzungen  vollständig  bewirkt  werden.
DOurch  örtliche  Revision  soll  festgestellt  werden,  ob  und  in  welchem  Maße
dies  geschehen  ist,  und  wo  sich  Mängel  finden,  soll  nicht  nur  die  Bepflanzung  auf
Kosten  der  Säumigen  im  Wege  der  Exekution  eingeleitet,  sondern  auch  die  Ortsvorstände
  in  die  angedrohte  Ordnungsstrafe  genommen  werden.  (Verordn.  d.  Regz.
  Merseburg  vom  2.  November  1867,  A.-Bl.,  S.  330.)