Bepflanzung der Kommunikationswege. 409
1 bis 5 Thlr. für den ersten, und von 2 bis 10 Thlr. für den zweiten und
enden Kontraventionsfall genommen werden.
5*9. Die Strafe, welche in die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention
!*#"“ und bestraft wird, trifft den Eigenthümer des Fuhrwerks, soll jedoch von
n Reisenden, mit Vorbehalt seines Rezesses an die Eigenthümer, erlegt werden.
Fuür eine und dieselbe Reise bis zum Bestimmungsorte soll nur ein Mal
Strafe stattfinden und der Reisende über deren Erlegung mit einer Bescheinigung
ersehen werden. (§ 5 a. a. O.)
§ 4. Von diesen Vorschriften sind allein ausgenommen:
sämmtliches Militärfuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privateigenthum
einzelner Militärs ist; "
.) fremde Reisende oder Reisende aus solchen Provinzen des preußischen Staates,
in welchen keine oder eine andere allgemeine Einrichtung der Wagengeleise
vorgeschrieben ist,
a)
und
c) sämmtliche ins Ausland bestimmte Wagen, deren Bestimmung jedoch bewiesen
werden muß.
86 g. a. O.)
8 5. Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung
a) auf solche Fuhrwerke, welche ihrer ausschließlichen Bestimmung nach nur
im Bereiche gepflasterter Straßen gebraucht werden, als Bierwagen, Handwagen,
Schleifen, Wasserkufen, Feuerspritzen, Leichenwagen (Minist.-Reskr.
vom 29. September 1834, A.-Bl., S. 314);
und
b) auf Droschken (Verordn. d. Reg. z. Merseburg vom 14. Dezember 1834,
A.-Bl., S. 373.)
11. Kapitel.
Bepflanzung der Kommunikationswege.
Da die Sicherheit des Verkehrs auf den öffentlichen Kommunikationswegen
unabweislich erfordert, daß dieselben zu beiden Seiten mit Bäumen bepflanzt werden,
um die Fahrstraße auch in der Nacht und, wenn der Weg mit Schnee bedeckt ist,
kenntlich zu machen, so hat die königliche Regierung zu Merseburg unterm 2. November
1867 eine Verordnung erlassen, welche die Gemeinden zur Bepflanzung
dieser Wege verpflichtet.
Die Gemeinde= und Ortsvorstände sind dafür verantwortlich, daß die noch
ruckständigen oder mangelhaften Bepflanzungen vollständig bewirkt werden.
DOurch örtliche Revision soll festgestellt werden, ob und in welchem Maße
dies geschehen ist, und wo sich Mängel finden, soll nicht nur die Bepflanzung auf
Kosten der Säumigen im Wege der Exekution eingeleitet, sondern auch die Ortsvorstände
in die angedrohte Ordnungsstrafe genommen werden. (Verordn. d. Regz.
Merseburg vom 2. November 1867, A.-Bl., S. 330.)