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erfolgen, sonst ist die Zustimmung der Souveraine von mindestens zwei
Drittteilen der Bevölkerung des Bundesgebietes zu erfolgen. Die
Kriegsmarine ist eine einheitliche unter preußischem Oberbefehl. Die
Landarmee wird in zwei Bundesheere, die Nordarmee und die Südarmee,
eingeteilt; der König von Preußen ist Bundesoberfeldherr der
Nord-, der König von Bayern Bundesoberfeldherr der Südarmee. Die
Beziehungen des Bundes zu den deutschen Landen des österreichischen
Kaiserstaats werden durch besondere Verträge geregelt.
Inzwischen hatten Differenzen zwischen Preußen und Oesterreich in
der schleswig-holsteinschen Frage zu einem Einrücken Preußens in Holstein
geführt, infolge dessen stellte Oesterreich in der Sitzung des Bundestages
vom 11. Juni den Antrag, die Mobilmachung und kriegsbereite
Aufstellung sämtlicher außerpreußischer Bundesarmeecorps anzuordnen.
Bereits am 14. Juni erfolgte die Abstimmung. Dafür stimmten:
Oesterreich, Bayern, Sachsen, Württemberg, Hannover, Großherzogtum
Hessen, Kurhessen, die 13. Kurie, in der Nassau als stimmführend für,
Braunschweig gegen den Antrag sich aussprach, und die 16. Kurie, in
der Schaumburg-Lippe nicht instruiert hatte, Lippe und Waldeck gegen,
Reuß ä. L. und Lichtenstein für den Antrag, Reuß j. L. für Verweisung
an einen Ausschuß stimmten, welches Ergebnis der Gesandte
als Stimmengleichheit ansah und deshalb auf Grund einer Bestimmung
des Kuriatvertrages vom 2. April 1816 sich der Majorität anschloß.
Einfach gegen den österreichischen Antrag stimmten: Luxemburg und
Limburg, die 12. Kurie, (die sächsischen Herzogtümer gegen Meiningen),
die 14. Kurie (beide Mecklenburg), die 15. Kurie Oldenburg, Anhalt,
beide Schwarzburg), die 17. Kurie (die freien Städte, gegen Frankfurt),
Baden erklärte sich gegen den österreichischen Antrag und befürwortete
den Versuch einer Vermittelung zwischen Oesterreich und Preußen durch
die Bundesversammlung nach den Bestimmungen des Artikels 11 der
Bundesakte und Artikel 21 der Wiener Schlußakte. Preußen gab keine
Stimme ab, da es die ganze Verhandlung als bundeswidrig betrachtete.
Nach Verkündigung des Beschlusses erklärte der preußische Gesandte im
Namen seiner Regierung, daß Preußen den bisherigen Bundesvertrag
für gebrochen und deshalb nicht mehr verbindlich ansehe, denselben vielmehr
als erloschen betrachten und behandeln werde.
Die preußische Regierung forderte sodann in einer identischen
Note vom 16. Juni 1866 die nicht auf Seiten Oesterreichs stehenden
Norddeutschen Staaten auf, mit ihr in ein Schutz= und Trutzbündnis
zu treten, und zugleich ein Bündnis auf denjenigen Grundlagen zu
errichten, welche mit einem baldigst zu berufenden Parlamente zu ver-