Full text : Der Deutsche Reichstag.

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erfolgen,  sonst  ist  die  Zustimmung  der  Souveraine  von  mindestens  zwei
Drittteilen  der  Bevölkerung  des  Bundesgebietes  zu  erfolgen.  Die
Kriegsmarine  ist  eine  einheitliche  unter  preußischem  Oberbefehl.  Die
Landarmee  wird  in  zwei  Bundesheere,  die  Nordarmee  und  die  Südarmee,
  eingeteilt;  der  König  von  Preußen  ist  Bundesoberfeldherr  der
Nord-,  der  König  von  Bayern  Bundesoberfeldherr  der  Südarmee.  Die
Beziehungen  des  Bundes  zu  den  deutschen  Landen  des  österreichischen
Kaiserstaats  werden  durch  besondere  Verträge  geregelt.

Inzwischen  hatten  Differenzen  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  in
der  schleswig-holsteinschen  Frage  zu  einem  Einrücken  Preußens  in  Holstein
  geführt,  infolge  dessen  stellte  Oesterreich  in  der  Sitzung  des  Bundestages
  vom  11.  Juni  den  Antrag,  die  Mobilmachung  und  kriegsbereite
Aufstellung  sämtlicher  außerpreußischer  Bundesarmeecorps  anzuordnen.
Bereits  am  14.  Juni  erfolgte  die  Abstimmung.  Dafür  stimmten:
Oesterreich,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Hannover,  Großherzogtum
Hessen,  Kurhessen,  die  13.  Kurie,  in  der  Nassau  als  stimmführend  für,
Braunschweig  gegen  den  Antrag  sich  aussprach,  und  die  16.  Kurie,  in
der  Schaumburg-Lippe  nicht  instruiert  hatte,  Lippe  und  Waldeck  gegen,
Reuß  ä.  L.  und  Lichtenstein  für  den  Antrag,  Reuß  j.  L.  für  Verweisung
  an  einen  Ausschuß  stimmten,  welches  Ergebnis  der  Gesandte
als  Stimmengleichheit  ansah  und  deshalb  auf  Grund  einer  Bestimmung
des  Kuriatvertrages  vom  2.  April  1816  sich  der  Majorität  anschloß.
Einfach  gegen  den  österreichischen  Antrag  stimmten:  Luxemburg  und
Limburg,  die  12.  Kurie,  (die  sächsischen  Herzogtümer  gegen  Meiningen),
die  14.  Kurie  (beide  Mecklenburg),  die  15.  Kurie  Oldenburg,  Anhalt,
beide  Schwarzburg),  die  17.  Kurie  (die  freien  Städte,  gegen  Frankfurt),
Baden  erklärte  sich  gegen  den  österreichischen  Antrag  und  befürwortete
den  Versuch  einer  Vermittelung  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  durch
die  Bundesversammlung  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  11  der
Bundesakte  und  Artikel  21  der  Wiener  Schlußakte.  Preußen  gab  keine
Stimme  ab,  da  es  die  ganze  Verhandlung  als  bundeswidrig  betrachtete.
Nach  Verkündigung  des  Beschlusses  erklärte  der  preußische  Gesandte  im
Namen  seiner  Regierung,  daß  Preußen  den  bisherigen  Bundesvertrag
für  gebrochen  und  deshalb  nicht  mehr  verbindlich  ansehe,  denselben  vielmehr
  als  erloschen  betrachten  und  behandeln  werde.

Die  preußische  Regierung  forderte  sodann  in  einer  identischen
Note  vom  16.  Juni  1866  die  nicht  auf  Seiten  Oesterreichs  stehenden
Norddeutschen  Staaten  auf,  mit  ihr  in  ein  Schutz=  und  Trutzbündnis
zu  treten,  und  zugleich  ein  Bündnis  auf  denjenigen  Grundlagen  zu
errichten,  welche  mit  einem  baldigst  zu  berufenden  Parlamente  zu  ver-