Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

70                   II.  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.

Anteil.  Die  Besteuerung  des  Bieres  im  Brausteuergebiete
erfolgt  als  Materialsteuer  (Brausteuer),  indem  das  Malz—
d.  h.  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide  —  und
der  Zucker  als  Rohstoffe  nach  Gewicht  der  Besteuerung  zugrunde
  gelegt  werden.  Bei  den  Finanzreformen  von  1906
und  1909  (s.  S.  95)  ist  zur  Erzielung  höherer  Erträge  die  vom
verwendeten  Malze  erhobene  Steuer  steigend  ausgestaltet  und
zunächst  auf  4  bis  10  M  und  seit  1909  auf  14  bis  20  M
für  je  100  kg  des  Gesamtgewichtes  der  verwendeten  Braustoffe
bemessen  worden.  Damit  sind  die  Selbstkosten  für  das  Hektoliter
  fertigen  Bieres  um  2  bis  2  ½  M  erhöht  und  ist  im
Gesetz  deshalb  das  Recht  der  Brauer  ausdrücklich  anerkannt,  die
Steuererhöhung  auf  Handel  und  Ausschank  abwälzen  zu  dürfen.

         III.  Die  Besteuerung  des  Branntweins  war  in  Bayern,
Württemberg  und  Baden,  wie  beim  Biere,  bis  1887  gleichfalls
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  (s.  S.  18).  Nach  der  einheitlichen
  reichsgesetzlichen  Regelung  der  Branntweinbesteuerung  von
1909  zerfällt  die  Branntweinsteuer  in  eine  Verbrauchsabgabe  und
eine  Betriebsauflage.  Die  Maischbottichsteuer,  nach  dem
Rauminhalte  der  Maischbottiche,  und  die  Materialsteuer,
vom  Rohmaterial  berechnet,  sind  in  Fortfall  gekommen.

       Die  Verbrauchsabgabe  wird  für  das  Liter  reinen
Alkohols  berechnet  und  ist  1909  von  70  auf  125  Pf.  erhöht
worden.  Es  ist  jedoch  für  einen  Teil  der  Gesamterzeugung
die  Steuer  um  20  Pf.  ermäßigt.  Diesen  Teil  —  das  Kontingent
  genannt  —  berechnet  die  Steuerbehörde  nach  der
Bevölkerungsziffer  im  voraus  und  verteilt  das  Gesamtkontingent
  auf  die  einzelnen  Fabriken.  Eine  Fabrik  hat
100  000  Liter  Kontingent,  heißt  also,  sie  darf  100  000  Liter
Spiritus  mit  105  statt  mit  125  Pf.  versteuern  (die  sogen.
Liebesgabe  der  Brenner),  und  es  kommen  erst  für  die  übersteigende
  Menge  125  Pf.  zur  Erhebung.  Das  Kontingent  ist
seit  1.  Oktober  1912  außer  für  Bayern,  Württemberg  und