Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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82.

1  Tritt  vor  dem  1.  November  an  Stelle  eines  nachweislich  verendeten  oder  getöteten
steuerbaren  Hundes  bei  dem  gleichen  Besitzer  ein  Ersatzhund,  so  ist  dies  bei  der  Gemeindeverwaltung
  des  Haltungsorts  besonders  anzumelden.

II  Das  Gleiche  gilt,  wenn  vor  dem  1.  November  im  Orte  oder  in  der  Art  der  Hundehaltung
  eine  Anderung  eintritt,  aus  der  sich  eine  Erhöhung  des  Abgabensatzes  ergibt.  Betrifft
die  Anderung  den  Ort  der  Hundehaltung,  so  ist  die  Anmeldung  bei  der  Gemeindeverwaltung
des  neuen  Haltungsorts  zu  erstatten.

II  Die  Anmeldepflicht  trifft  im  Falle  des  Abs.  I  den  abgabenpflichtigen  Besitzer,  im  Falle
des  Abs.  II  den  Schuldner  des  Abgaben-Mehrbetrags.

§  3.

1  Besteht  die  Anmeldepflicht  (§§  1,  2)  schon  vor  der  ersten  regelmäßigen  Hundeuntersuchung,
  die  im  Laufe  des  Jahres  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  Art.  83  Abs.  1
Ziff.  1  für  den  Haltungsort  stattfindet,  so  hat  die  Anmeldung  spätestens  bei  dieser  Untersuchung
  zu  geschehen.

II  Andernfalls  ist  die  Anmeldung  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Entstehung  der  Anmeldepflicht
  zu  erstatten.

§  4.

1  Bei  der  Anmeldung  muß  der  Hund  durch  eine  erwachsene  Person  an  der  Leine  vorgeführt
  werden.  Ist  der  Hund  bissig,  so  muß  er  dabei  mit  einem  wohlbefestigten,  das
Beißen  verhindernden  Manlkorbe  versehen  sein.

II  Bei  der  Anmeldung  ist  alles  Erforderliche  wahrheitsgetreu  anzugeben.  Auch  ist  die  letzte
Abgabenquittung  mitzubringen.

§  5.

1  Jeder  steuerbare  Hund  muß  fortwährend  mit  dem  für  ihn  erteilten  gültigen  Hundezeichen
  versehen  sein.

II  Die  Gültigkeit  des  Hundezeichens  erlischt  mit  Ablauf  des  Tages  nach  der  Erteilung
eines  neuen  Zeichens.  Ist  die  Erteilung  eines  neuen  Zeichens  wegen  Nichtentrichtung  der
neuen  Abgabe  unterblieben,  so  erlischt  die  Gültigkeit  des  älteren  Zeichens  mit  Ablauf  der
Anmeldefrist  (8  3).

§  6.

Der  Gemeindeverwaltung  und  ihren  Beauftragten  sowie  den  Polizeibeamten  ist  auf

Erfordern  das  Hundezeichen  sowie  die  Abgabenquittung  vorzuzeigen.