Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Aus-  und  Durchfuhrverbote.

Sendungen  von  Karten,  die  gerichtet  sind  an

a)
b.

0)

das  K.  und  K.  Kriegsministerium  in  Wien,
die  Firma  Lehner  (Wilhelm  Müller)  in  Wien,  »
die  Grillsche  K.  u.  K.  Hofbuchhandlung  Julius  Benkö  in  Buda

unterliegen  dem  Ausfuhrverbote  nicht.

Vom  4.  August  1915.

Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von:

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6.

Vorgespinst  aus  Baumwolle  der  Nummer  439  des  Zolltarifs,

Baumwollengarn,  zwei=  oder  mehrdrähtig,  wiederholt  gezwi

Nr.  443  des  Zolltarifs,

Baumwollenzwirn  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf  der

des  Zolltarifs  mit  Ausnahme  der  Häkel-,  Näh=  und  Stickgarne,

.Ziegen=  und  Zickelleder  zugerichtet,  der  Nr.  549  des  Zolltarifs,
mPostkarten  mit  Abbildungen  von  Städten,  Stadtteilen,  Or

Landschaften,  besonders  hervorragenden  Baulichkeiten,  De

Deutschlands,  Osterreich-Ungarns,  Belgiens,  der  Türkei  und  der

verbündeten  deutschen,  österreichisch-ungarischen  und  türkischer

besetzten  feindlichen  Gebiete  und  von  Heerführern  und  sonstige
örigen  der  verbündeten  Heere,  der  Nr.  657  des  Zolltarifs  (Nr.
tatistischen  Warenverzeichnisses),

Thermometer  jeder  Art.

Vom  17.  August  1915.

I.  Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von:
1.  Baumwolle,  roh,  auch  gereinigt,  einschließlich  der  Ernteabfälle  #

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9.

Baumwolle  (Linters),  auch  gereinigt  der  Nrn.  28  alb  des  St
Warenverzeichnisses;  Baumwolle,  bearbeitet,  Gespinsten  aus  Ba
auch  mit  anderen  pflanzlichen  oder  mit  tierischen  Spinnstoffen
spinsten,  ausschließlich  Seide,  gemischt,  Waren  aus  Baumwolleng
auch  gemischt  mit  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  G
oder  mit  Pferdehaaren,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,  W
anderen  Tierhaaren,  des  Unterabschnitts  C  des  5.  Zolltarif
(Nr.  438  bis  469  des  Zolltarifs,  Nr.  438  a  bis  468  des  statistischet
verzeichnisses)  mit  Ausnahme  des  Veredelungsverkehrs  (Eig
Lohnveredelung);

Porzellanerde  (Kaolin,  Chinaclay),  auch  gebrannt,  gemahlen

schlämmt,  Chamotte=  und  Dinasmörtel  der  Nr.  223  des  Zolltar

Boraxkalk  der  Nr.  236  und  Boracit  der  Nr.  280  des  Zolltarifs;
Erdwachs  (Ozokerit),  roh,  auch  umgeschmolzen,  Montanwach-Braunkohlenbitumen
  der  Nr.  241  des  Zolltarifs;

.Abfallauge  von  der  Sulfitzellstoffbereitung,  gerbstoffhaltiger  un

der  Nrn.  384  b  und  390  b  des  Statistischen  Warenverzeichnisse

Schläuchen  aus  Hanf  und  Flachs  der  Nr.  485  des  Zolltarifs

des  Statistischen  Warenverzeichnisses;

Wollfilzen,  Futterfilzen,  Filzstoffen  und  sonstigen  Filzen  aus

Nr.  514  des  Zolltarifs  und  514  b  des  Statistischen  Warenverz

Schmelztiegeln,  Retorten,  Muffeln,  Kapseln,  Röhren,  Zylindern

Düsen  und  anderen  nicht  als  Steine  zu  bezeichnenden  geformt
festen  Erzeugnissen  aus  Ton  oder  toniger  Masse,  Schmelztie
Magnesiazement  oder  Speckstein  der  Nr.  725  des  Zolltarifs;
Rohkolben  zu  doppelwandigen  Hohlglasflaschen  (Thermos=  und
Isolierflaschen).

1)  Vergl.  Bek.  v.  11.  September  1915,  III.

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