Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1113 
8 31. 
1. Der Vereinsausschuß hat sofort nach der Beschlußfassung (§ 26) die Verhandlungen 
mit einem Auszug aus dem Versicherungsbuche der Anstaltsverwaltung vorzulegen. 
2 Die Anstaltsverwaltung ist berechtigt, nähere Erhebungen durch einen Beamten oder 
Vertrauensmann vornehmen zu lassen. " 
3 Die Anstaltsverwaltung weist die endgültig festgesetzte Entschädigung binnen 8 Tagen 
bei der K. Bank an. 
. Der Versicherte kann weder teilweise Auszahlung noch Verzinsung der Entschädigung 
beanspruchen. 
* Zum Empfange berechtigt ist der im Versicherungsbuche eingetragene Versicherte. 
6. Schwebt gegen den Versicherten ein Strafverfahren wegen Betruges oder Betrugs- 
versuches zum Schaden des Vereines, so darf die Entschädigung nicht ausbezahlt werden. 
IV. Beitrittsgebühren. Verwaltungsgebühren. Beiträge. 
§ 32. 
1 Bei der Zulassung zum Vereine ist eine Beitrittsgebühr von 2 Pfennig für je 5 4# 
der gesamten Versicherungssumme zu entrichten. 
2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 werden keine Beitrittsgebühren erhoben. 
*. Beitrittsgebühren können weder nachgelassen noch rückvergütet werden. 
Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Pferdeversiche- 
rungsgesetzes an die Landesanstalt abzuliefern. 
9. Wird ein schon bestehender Pferdeversicherungsverein in die Landesanstalt aufgenommen, 
so werden die Beitrittsgebühren nach der gesamten Versicherungssumme zur Zeit der Auf- 
nahme berechnet und sogleich eingehoben. 
6.l Für die Schätzung und Aufnahme eines Pferdes, das ein dem Vereine bereits ange- 
hörendes Mitglied zur Aufnahme anmeldet, erhebt der Verein eine Verwaltungsgebühr von 
20 Pfennig für je 100 ¾ der Versicherungssumme. 
7. Diese Verwaltungsgebühr kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung dem Rechner 
oder seinem Gehilfen zugewiesen werden. 
g 33. 
1. Der Durchschnitt des bei den ordentlichen Nachschauen festgestellten Versicherungswertes 
bildet die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Pferde, die vor dem 1. Mai aus 
der Versicherung ausgeschieden sind, ist der Beitrag nur zur Hälfte zu entrichten; der 
Schätzungswert dieser Pferde wird deshalb nur mit der Hälfte in die beitragspflichtige 
Versicherungssumme eingerechnet.
	        
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