Nr. 66. 1115
8 34.
1. Der von der Anstaltsverwaltung für den Verein festgesetzte Betrag wird nebst dem
Aufwande für die Verwaltung und für sonstige Zwecke des Vereines, soweit die verfügbaren
Vereinsmittel nicht ausreichen, auf die einzelnen Mitglieder nach Verhältnis des versicherten
Wertes und nach Maßgabe der Gefahrenklassen (§ 33) umgelegt. Die Beiträge werden
nach Art. 10 des Pferdeversicherungsgesetzes eingehoben und abgeliefert. Der Vereinsausschuß
kann schon im Laufe des Versicherungsjahres in Fristen Vorschüsse nach Verhältnis des
letzten Jahresbeitrages von den Versicherten einheben.
2. Gegen die Beitragszuteilung kann das Mitglied binnen 8 Tagen Berufung an die
Anstaltsverwaltung ergreifen. Diese entscheidet endgültig.
8 36.
Die Bildung, Verwaltung und Verwendung von Rücklagen bleibt dem Ermessen des
Vereines überlassen.
V. Verwaltung. Rechnungsstellung.
8 36.
1. Zur Leitung des Vereines und zur Besorgung seiner Geschäfte wird in der Mitglieder-
versaimmlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein aus 6 Vereinsmitgliedern bestehender
Ausschuß auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Bei Vereinen non größerer Aus-
dehnung kann die Zahl der Ausschußmitglieder von der Mitgliederversammlung erhöht werden.
Ein Drittel der Ausschußmitglieder können auch Personen sein, die nicht Pferdebesitzer sind;
durch die Wahl zum Ausschußmitgliede erhalten sie alle Rechte eines Vereinsmitgliedes.
2. Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Ausschußmitglieder aus, die beiden ersten
Jahre die durch das Loos zum Austritte bestimmten Mitglieder.
3. Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen.
4. Sonst kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschuß oder als Schieds-
richter (§ 43) ablehnen.
§ 37.
1. Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden, einen Rechner, der zugleich
Schriftführer ist, und je einen Stellvertreter für beide.
2. Der Rechner kann mit Zustimmung des Ausschusses die Führung der Bücher und der
Kasse einem geeigneten Gehilfen übertragen.
3. Bei Vereinen von größerer Ausdehnung können nach Bedarf Vertrauensmänner auf-
gestellt werden. Alsdann kann zu den Schätzungen der Pferde bei der Aufnahme, den Nach-