Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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schauen und im Schadensfalle, zu den Besichtigungen erkrankter Pferde und zur Anordnung 
der Tötung (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 5, 21 Abs. 2, 23 und 24) ein 
Vertrauensmann an Stelle eines Ausschußmitgliedes abgeordnet werden. 
8 38. 
1. Die Dienste der Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich. 
2 Uber die an den Rechner oder an seinen Gehilfen zu zahlende Vergütung beschließt 
die Mitgliederversammlung. 
* Für die Tätigkeit der übrigen Ausschußmitglieder kann die Mitgliederversammlung eine 
angemessene Vergütung gewähren. 
8 39. 
1 Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämtliche Mitglieder einzuladen. 
2 Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 
3. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
8 40. 
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den Verein und vertritt ihn nach außen; er 
führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. 
8 41. 
Der Rechner führt nach den Anweisungen der Anstaltsverwaltung die Bücher, Ver- 
zeichnisse und Protokolle des Vereines, besorgt die Kassengeschäfte und stellt am Schlusse 
eines jeden Versicherungsjahres die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des 
Vereines. 
§ 4. 
Der Vereinsausschuß prüft die Vereinsrechnung. Der Vorsitzende legt sie dann mit 
sämtlichen Belegen der Anstaltsverwaltung zur Festsetzung vor und teilt sie schließlich der 
Mitgliederversammlung zur Anerkennung mit. 
VI. Schiedsgericht. 
§ 43. 
1. Das Schiedsgericht des Vereines wird aus 3 Vereinsmitgliedern gebildet. Eines be- 
nennt der Versicherte, eines der Vereinsausschuß; diese beiden Mitglieder wählen einen 
Obmannz; können sie sich über die Wahl nicht einigen, so ernennt ihn die Gemeindeverwal- 
tung (Gemeindeausschuß, Gemeinderat, Magistrat) des Vereinssitzes.
	        
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