Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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3. Die Art. 9 erhalten folgende Fassung: 
„Der Aufwand für die Entschädigungen, für die Verwaltung und für 
sonstige Zwecke der Anstalt wird, soweit die verfügbaren Anstaltsmittel nicht 
ausreichen, von der Anstaltsverwaltung nach den von ihr aufgestellten Ver- 
teilungsgrundsätzen auf sämtliche Vereine ausgeschlagen. 
Der für den einzelnen Berein festgesetzte Betrag wird nebst dem Auf- 
wande für die Verwaltung und für sonstige Zwecke des Vereins, soweit die 
verfügbaren Vereinsmittel nicht ausreichen, von der Vereinsleitung nach dem 
Vereinsstatut auf die Mitglieder umgelegt.“ 
4. Die Art. 10 erhalten folgende Fassung: 
5. Abs. 
„Die Vereinsbeiträge werden nach den Bestimmungen über die Ein— 
hebung und zwangsweise Beitreibung von Staatssteuern eingehoben: 
a) in kreisunmittelbaren Städten durch den Magistrat, 
b) in sonstigen Gemeindebezirken, in denen sich der Sitz eines Rent- 
amts befindet, durch das Rentamt, 
c) in den übrigen Gemeinden durch Vermittlung der Gemeinde- 
behörde, die dem Rentamte die Beiträge abliefert und Rückstände 
zur Zwangsbeitreibung überweist. 
Auf Antrag kann die Anstaltsverwaltung die Einhebung der Beiträge 
dem Vereinsausschuß überlassen; dieser hat dann die eingehobenen Beiträge 
unmittelbar an die K. Bank einzusenden, die Rückstände aber dem Rentamt, 
in kreisunmittelbaren Städten dem Magistrat, zur Beitreibung zu überweisen. 
Für die Einhebung und Ablieferung der Beiträge und die damit ver- 
bundenen Auslagen haben die Vereine den Gemeindebehörden 1 vom Hundert 
der abgelieferten Beiträge zu vergüten; die Vergütungen für die Mitwirkung 
der Rentämter werden vom Staatsministerium des Innern im Einverständ- 
nisse mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. 
Vollstreckungskosten, die nicht von den Pflichtigen erhoben werden können, 
haben die Vereine zu ersetzen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf die übrigen Leistungen, 
die den Versicherten nach dem Gesetz und dem Vereinsstatut obliegen, und 
auf die Geldstrafen anzuwenden.“ 
1 der Art. 16 erhält folgende Fassung: 
„Die Anstaltsverwaltung ist gehalten, die Zustimmung des Ausschusses 
zu Anderungen des Normalstatuts (Art. 4 Abs. 2), zu Aufwendungen für
	        
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