Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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III Für die Wählbarkeit gilt § 12 der Reichsversicherungsordnung. Die Gewählten bleiben 
nach Ablauf der Wahlzeit im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann 
wieder gewählt werden. 
IV Die Wahl kann nur aus den Gründen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. II, III 
der Reichsversicherungsordnung abgelehnt werden. Wer die Wahl ohne zulässigen Grund 
ablehnt, kann vom Vorsitzenden des Vorstandes an Geld bis zu fünfhundert Mark bestraft 
werden. Auf Beschwerde entscheidet das Landesversicherungsamt endgültig. 
*24 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. 
Art. 11. 
1 Für die Amtsführung der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung gelten die §§ 21, 
23 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
II Eine Entschädigung nach § 21 Abs. II darf nicht gewährt werden, soweit sie schon 
nach Art. 14 des Landratsgesetzes gewährt wird. 
Art. 12. 
1 In der Genossenschaftsversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme; im übrigen gilt 
§ 9 der Reichsversicherungsordnung. 
I! Die Mitglieder des Vorstandes, die nicht ohnehin der Genossenschaftsversammlung an- 
gehören, sind berechtigt, an den Verhandlungen der Genossenschaftsversammlung mit beraten- 
der Stimme teilzunehmen. 
Art. 13. 
Der Genossenschaftsversammlung kommt zu: 
1. die Aufstellung und Anderung der Satzung, 
2. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags der Genossenschaft, 
3. die Abnahme der Jahresrechnung, 
4. vorbehaltlich des Art. 17 die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes 
und ihrer Stellvertreter, 
5. die Bestimmung der Höhe des Pauschbetrags für Zeitverlust und der Sätze für 
Reisekosten für die Mitglieder der Organe der Genossenschaft. 
Vorstand. Art. 14. 
1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Art. 17) und vier weiteren Mitgliedern. 
Diese werden von der Genossenschaftsversammlung für die Zeit ihrer eigenen Amtsdauer 
aus den Genuossenschaftsmitgliedern gewählt. Für die weiteren Mitglieder sind acht Stell- 
vertreter zu wählen.
	        
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