Nr. 69. 1139
II Zur Feststellung der Leistungen für Versicherte, die als Arbeiter oder Dienstboten in
fremden Betrieben beschäftigt sind und der Genossenschaft nicht als Unternehmer angehören,
hat der Vorstand einen Vertreter aus den Kreisen dieser Beschäftigten mit vollem Stimm-
rechte zuzuziehen. Dieser wird nebst zwei Stellvertretern für die Wahlzeit der Vorstands-
mitglieder von den nach § 1030 Abs. II der Reichsversicherungsordnung gewählten Ver-
tretern der Versicherten aus den Arbeitern und Dienstboten der Betriebe gewählt, die der
Genossenschaft angehören.
III Für die Wählbarkeit gilt § 12; im übrigen gelten die §§ 15, 16 Abs. II, III,
17 Abs. I Nr. 1 bis 4, Abs. II, III, 18 bis 24 der Reichsversicherungsordnung und
Art. 11 Abs. II dieses Gesetzes entsprechend.
Art. 15.
1 Dem Genossenschaftsvorstande kommt außer den durch die Reichsversicherungsordnung
ihm zugewiesenen Tätigkeiten zu:
1. die Vorbereitung der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung,
2. die Erlassung der Dienstordnung nach § 978 der Reichsversicherungsordnung und
die Anstellung der Beamten der Genossenschaft,
3. die Feststellung der Leistungen in allen Fällen, die nicht durch dieses Gesetz dem
Vorstandsvorsitzenden zugewiesen sind,
4. der Erlaß von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur UÜberwachung der Betriebe.
II1 Die Satzung kann die Feststellung der Leistungen nach Abs. I1 Nr. 3 ganz oder teil-
weise einem Ausschusse des Genossenschaftsvorstandes oder besonderen Kommissionen über-
tragen.
Art. 16. Vorstandsvor-
Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Erledigung aller Angelegenheiten zu, die nicht sitender.
durch das Gesetz anderen Organen der Genossenschaft vorbehalten sind. Er hat die Leistungen
der Unfallversicherung festzustellen, wenn es sich handelt um:
1. Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) oder Haus-
pslege (§ 599),
Rente für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit,
Heilanstaltpflege,
Angehörigenrente,
Einstellung einer Unfallrente wegen Ruhens der Rente,
Abfindung eines Berechtigten mit einem Kapital,
Anweisung eines Vorschusses auf die Entschädigung (§ 1587),
Zuwendung einer vorläufigen Fürsorge (§ 1735).
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