Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Verwaltung, 
Personal- 
aufwand. 
Angestellte. 
Sachaufwand. 
Kassen- und 
Rechnungs- 
führung. 
1140 
Art. 17. 
Der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Staatsministerium des 
Innern den höheren Beamten der inneren Verwaltung entnommen. Sie brauchen nicht 
Mitglieder der Genossenschaft zu sein. 
Art. 18. 
Die Büro-, Kanzlei= und Unterbeamten werden vom Staate aufgestellt. Sie sind 
Beamte des Staates im Sinne des Beamtengesetzes. 
Art. 19. 
!Die Bezüge der Vorstandsvorsitzenden trägt der Staat. 
I1 Den Aufwand für die Gehalte der übrigen Beamten hat die Genossenschaft zu vergüten, 
soweit er den Betrag übersteigt, der sich nach dem Stande vom 31. Dezember 1912 ergibt. 
Art. 20. 
Für die Angestellten der Genossenschaft (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2) gelten die §§ 690 
bis 705 der Reichsversicherungsordnung; an Stelle der Genossenschaftsversammlung tritt 
der Genossenschaftsvorstand, an Stelle des Reichsversicherungsamts das Landesversicherungs- 
amt. In Streitigkeiten entscheidet dieses vorbehaltlich des S§ 705 Abs. II, III endgültig. 
Art. 21. 
1 Der Staat stellt die Geschäftsräume, die er gegenwärtig der Genossenschaft überlassen 
hat, auch für die Folge zur Verfügung. Er trägt ferner die Kosten der Beheizung, 
Reinigung und Beleuchtung dieser Räume. 
I! Werden die Geschäftsräume aus irgend einem Grunde in ein anderes Gebäude verlegt, 
so gewährt der Staat an die Genossenschaft einen jährlichen Pauschbetrag. Die Staats- 
ministerien des Innern und der Finanzen setzen die Höhe des Pauschbetrags unter Berück- 
sichtigung des Wertes fest, den die Leistungen des Staates nach Abs. 1 zur Zeit der Ver- 
legung besitzen. 
II! Die Aufwendungen des Staates für die Ablösung des Postportos bleiben auf den für 
das Jahr 1912 berechneten Betrag begrenzt. Den künftig erforderlichen Mehraufwand 
tragen die Genossenschaften. 
Art. 22. 
Die Kassen= und Rechnungsführung der Genossenschaft wird von der staatlichen 
Finanzverwaltung besorgt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert. Die Prüfung der 
Rechnung erfolgt nach näherer Bestimmung der Staatsministerien des Innern und der
	        
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