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II Das gleiche gilt für Unternehmer, wenn für ihre Rente ein höherer als der durch-
schnittliche Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter angesetzt wird (§ 938 Satz 2
der Reichsversicherungsordnung). «
MFürdieStrafengeltendie§§1043,1044entsprechend.
Art. 28.
1 Besondere Beiträge werden erhoben:
1. für land= oder forstwirtschaftliche Betriebe, in denen für Rechnung ihres Unter-
nehmers keine Bodenwirtschaft betrieben wird,
2. für land= oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe und andere bei der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaft versicherte, ihrer Art nach der gewerblichen Unfall-
versicherung unterliegende Betriebe,
3. für landwirtschaftlich versicherte Tätigkeiten, die ihrer Art nach der gewerblichen
Unfallversicherung bei einer Zweiganstalt oder einer Versicherungsgenossenschaft
unterliegen würden.
I! Das gleiche gilt für Straßen, Wege, öffentliche Plätze und ähnliche unter § 36 des
Grundsteuergesetzes fallende Grundstücke, die gärtnerisch behandelt oder land= oder forstwirt-
schaftlich genutzt werden, sowie für Friedhöfe.
II! Das nähere bestimmt die Satzung.
Art. 29.
Für Betriebe, in denen die eigene Bodenwirtschaft nur nebensächliche Bedeutung hat,
sind neben den Beiträgen nach Art. 23 besondere Beiträge zu erheben. Das nähere be-
stimmt die Satzung.
Art. 30.
1 In den Fällen der Art. 28, 29 hat die Satzung zu bestimmen über die Anmeldung
der Betriebe und solcher Betriebsänderungen, die für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
oder für die Höhe der Beiträge von Bedeutung sind. Die 8§ 1043, 1044 der Reichs-
versicherungsordnung gelten entsprechend.
vi Für die Betriebe nach Art. 28, 29 ist vorbehaltlich des Art. 37 ein Unternehmer-
verzeichnis aufzustellen.
Art. 31.
1 Die Beiträge nach Art. 28, 29 werden einerseits nach der Größe des Betriebs oder
nach dem jährlichen Arbeitsbedarf, anderseits nach der Höhe der Unfallgefahr vom Vorstande
festgesezt. Die §§ 996, 997 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.