Nr. 69. 1143
fI. Wird der gesamte Jahresbedarf, der auf die in Art. 28, 29 bezeichneten Betriebe und
Tätigkeiten entfällt und durch die besonderen Beiträge zu decken ist, nicht alljährlich gesondert
festgestellt und umgelegt, so bestimmt die Satzung auf der Grundlage des Gefahrtarifs den
Betrag der Grundsteuer, der einer bestimmten Größe des Betriebs oder einer bestimmten
Summe des nach Art. 32 Abs. I berechneten Lohnwerts entsprechen soll (angenommene
Grundsteuer).
Art. 32.
1 Im Falle der Festsetzung nach dem Arbeitsbedarf erfolgt dessen Abschätzung in ent-
sprechender Anwendung der §§ 990 bis 994 der Reichsversicherungsordnung. Für die
weitere Berechnung des Lohnwerts der im Betriebe zu leistenden Arbeit gelten die 88 1017,
1018 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
11 Im Falle des Art. 29 werden die Arbeitstage nicht mitgerechnet, die auf die Bewirt-
schaftung der nach Art. 23 beitragspflichtigen Grundstücke entfallen.
Art. 33.
Der Gefahrtarif wird durch die Satzung aufgestellt; er bedarf der Genehmigung des
Landesversicherungsamts. Die 88 708 Abs. I, 712 der Reichsversicherungsordnung gelten
entsprechend; im übrigen gilt § 979 nicht.
Art. 34.
1 Die Genossenschaft teilt jedem Unternehmer, der mit Zuschlägen nach Art. 27 oder
mit besonderen Beiträgen nach Art. 28, 29 getroffen werden soll, den für seinen Betrieb
festgesetzten Beitrag (berechneter Betrag oder angenommene Grundsteuer, Art. 31 Abs. U)
mit. Hierbei sind die wesentlichen Grundlagen der Beitragsbemessung nach Art. 27, 31
bis 33 anzugeben. Auf das Recht der Beschwerde und ihre Frist ist hinzuweisen. Das
Staatsministerium des Innern kann weiteres bestimmen.
I! Der Unternehmer kann gegen die Beitragsfestsetzung binnen einem Monat Beschwerde
nach Art. 45 ergreisen. § 1001 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend, jedoch
nicht für den Vorstandsvorsitzenden.
Art. 35.
Lehnt der Vorstand den Antrag des Unternehmers auf Aufnahme eines Betriebs nach
Art. 28, 29 in das Unternehmerverzeichnis (Art. 30 Abs. II) ab, so ist dies dem Unter-
nehmer unter Beschwerdebelehrung zu eröffnen. Für die Beschwerde gilt Art. 34 Abs. II
entsprechend.
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