Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Art. 36. 
1 Für die Fälle der Art. 28, 29 gelten die §§ 1002, 1003 der Reichsversicherungs— 
ordnung entsprechend. Eine neue Abschätzung ist auch bei wesentlichen Anderungen des Be- 
triebs zulässig. 
II Der Unternehmer ist auch im Falle der Beschwerde (Art. 34 Abs. II) zur vorläufigen 
Zahlung verpflichtet. Wird der Beitrag ermäßigt, so gilt für die Deckung des Ausfalls 
und den Ausgleich der Überzahlung § 760. 
III! Die §§ 995, 1016, 1020 bis 1027 gelten nicht. 
Art. 37. 
1 Mit Zustimmung des Landesversicherungsamts kann die Satzung bestimmen, daß die 
Zuschläge nach Art. 27 sowie die besonderen Beiträge nach Art. 28, 29 vollständig oder 
zum Teil oder unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. 
I1 Mit Zustimmung des Landesversicherungsamts kann die Satzung die Festsetzung der 
Beiträge nach Art. 31, 32 und das Verfahren nach Art. 34 bis 36 mit Ausnahme der 
Vorschriften über das Beschwerderecht abweichend regeln. Zur weitergehenden Inanspruch- 
nahme der Gemeindebehörden ist die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern 
erforderlich. 
Art. 38. 
Die Satzung kann auch abgesehen von Art. 31 durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen 
nach dem Grade der Unfallgefahr bilden und danach die Beiträge (Art. 23, 26) abstufen. 
In diesem Falle gelten Art. 33 bis 35 entsprechend. 
Art. 39. 
Die Satzung kann einen einheitlichen Mindestbeitrag, höchstens eine Mark jährlich, 
bestimmen. 
Art. 40. 
1 Die Beiträge nach Art. 23 und 25 Abs. I hat zu zahlen, wer gesetzlich zur Grund- 
steuer für die Grundstücke veranlagt ist oder veranlagt sein würde, wenn die Grundstücke 
nicht grundsteuerfrei wären. 
II Zahlt ein anderer als der Unternehmer den Beitrag, so hat ihn der Unternehmer zu 
erstatten. 
II! Bei Streit über die Erstattung entscheidet das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der 
Betrieb des Unternehmers liegt. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt 
endgültig.
	        
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