Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 69. 1145 
Art. 41. 
Die Beiträge nach Art. 25 Abs. II, die Zuschläge nach Art. 27 und die Beiträge 
nach Art. 28, 29 hat der Unternehmer zu zahlen. 
Art. 42. 
Für die Verjährung gelten die Art. 124, 125 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch entsprechend. 
Art. 43. 
Die Beiträge werden mit der Grundsteuer fällig und mit ihr erhoben. Die Ein- 
ziehung erfolgt nach den Vorschriften über die Einhebung und Beitreibung von Staats- 
steuern durch die hierzu berufenen Behörden. Uneinziehbare Beiträge werden nach § 762 
der Reichsversicherungsordnung behandelt. 
Art. 44. 
Die Genossenschaft hat für die Einhebung und Beitreibung der Beiträge sowie für 
die Kassen= und Rechnungsführung eine angemessene Vergütung zu leisten; diese wird von 
den Staatsministerien des Innern und der Finanzen festgesetzt. 
Art. 45. 
1 Streitigkeiten über die Pflicht zur Zahlung oder zum Rückersatze von Beiträgen ent- 
scheidet der Genossenschaftsausschuß (Art. 5 Nr. 4). Auf Beschwerde entscheidet das Ober- 
versicherungsamt. 
I! Ist die Frist nach Art. 34 Abs. II, 35 unbenützt verstrichen oder die Beschwerde 
endgültig abgewiesen, so können die Grundlagen der Beitragsbemessung bei der Einhebung 
der Beiträge nach Art. 43 nicht mehr angefochten werden. 
Art. 46. 
ie Satzung kann einen anderen Maßstab für die Umlegung der Beiträge bestimmen. 
In diesem Falle gelten für die Aufbringung der Mittel, für die Umlegung und Erhebung 
der Beiträge sowie für Streitigkeiten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung; die 
Satzung hat zu regeln: 
1. das Verfahren beim Abschätzen und Veranlagen, 
2. das Verfahren bei Eröffnung neuer Betriebe, bei Betriebsänderungen und bei 
Wechsel der Person des Unternehmers, 
3. die Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unternehmers, 
besonders die Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt, 
191°
	        
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