1146
4. das Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden versicherter Unternehmer und anderer,
nach § 925 Nr. 2, § 929 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung Versicherter
sowie die Höhe und Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer,
5. die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Einsprüche nach
88§ 1000, 1023.
U. Die Staatsregierung ist ermächtigt, in diesem Falle mit der Genossenschaft eine andere
Art der Erhebung der Beiträge zu vereinbaren, als in der Reichsversicherungsordnung be-
stimmt ist.
vollzug des Art. 47.
61038 2 » ,
mich-mir 1 Für die Vertretung der Genossenschaft bei der Unfalluntersuchung gilt § 1562, für
sicherungs= die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs gelten die §§ 1546, 1548, 1584, 1585 der
ordnung. Reichsversicherungsordnung.
I1 Den Strafvorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Verletzung von Betriebs-
geheimnissen (8§ 142 bis 144) unterliegen außer den technischen Aufsichtsbeamten und den
besonderen Sachverständigen auch die in Art. 18 dieses Gesetzes bezeichneten Beamten.
Zweiter Abschnitt.
Anderung des Verggesetzes.
Art. 48.
Das Berggesetz in der Fassung vom 13. August 1910 (GVBl. S. 815) wird dahin
geändert:
I. Nach Art. 228 wird eingefügt:
Art. 228 a.
Auf die Werksbeamten, die der Versicherungspflicht nach dem Versicherungs-
gesetze für Angestellte unterliegen oder mit. Anspruch auf Ruhegehalt in Betriebs-
verwaltungen des Staates, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde angestellt
sind, ist im Falle des Austritts aus dem Knappschaftsverein Art. 228 auch dann
anzuwenden, wenn die Werksbeamten nicht gleichzeitig aus dem Betrieb ausscheiden.
II. In Art. 234 treten an die Stelle der Worte „von dem Oberbergamte“ die
Worte „von der Berginspektion“. «
III. An Stelle des Art. 235 treten folgende Vorschriften:
Art. 235.
8 405 der Reichsversicherungsordnung ist entsprechend anzuwenden auf die
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zum Knappschaftsverein und über die Verpflich—