Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Die gleiche Verpflichtung obliegt den Organen der Knappschaftsvereine gegen- 
einander und gegenüber den Behörden sowie den Trägern der reichsgesetzlichen 
Versicherung. § 117 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. 
In den Fällen der Art. 235 bis 235 b gelten die 8§ 124 bis 136 der 
Reichsversicherungsordnung über Fristen und Zustellungen entsprechend. 
IV. In Art. 249 werden die Worte „dann 235“ gestrichen. 
Dritter Abschnitt. 
Aichtsverhältnisse der öffentlichen Angestellten. 
Art. 49. 
1 Die Staatsregierung wird ermächtigt, den in Betrieben oder im Dienste des Staates 
Beschäftigten, deren Jahresdiensteinkommen nicht mehr als 2500 “ beträgt, für den Fall 
der Krankheit auf die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen einen Barbezug im 
anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes zuzusichern. 
II Auf den Bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Beschäftigten für die gleiche Zeit 
als Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zukommt. 
III An Stelle der Leistungen in Abs. I kann Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regel= 
leistungen der Krankenkasse gewährt werden. Die Bezüge nach Abs. II werden in diesem 
Falle nur auf die Barleistungen angerechnet. 
Art. 50. 
1 Lehrer an öffentlichen Volksschulen, deren jährliches Diensteinkommen nicht mehr als 
2500 —X¾ beträgt, erhalten für den Fall der Krankheit auf die Dauer der Regelleistungen 
der Krankenkassen einen Bezug im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes. 
I! Auf den Bezug nach Abs. I werden die Geldbeträge und Naturalleistungen angerechnet, 
die dem Lehrer für die gleiche Zeit als Diensteinkommen, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag 
gewährt werden. 
III! Bleibt der Geldwert der nach Abs. II anzurechnenden Bezüge hinter dem nach Absl. 1 
zu gewährenden Bezuge zurück, so ist der fehlende Betrag in bar zu leisten. Diese Leistung obliegt: 
1. solange der Lehrer im Bezuge seines Diensteinkommens verbleibt, der zur Auf- 
bringung des Schulbedarfs verpflichteten Gemeinde oder den mehreren ganz oder 
mit Teilen zum Schulsprengel vereinigten Gemeinden; 
2. wenn der Lehrer nach Beginn der Krankheit in den Ruhestand versetzt wird, vom 
Beginn des Ruhegehaltsbezugs an der zur Gewährung des Ruhegehalts ver- 
pflichteten Kreisanstalt zur Unterstützung dienstunfähiger Lehrpersonen;
	        
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