Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 71. 1165 
Art. 4 aber und, wenn das Standrecht vor der Aufhebung des Kriegszustandes aufgehoben 
wird, bis zur Aufhebung des Kriegszustandes auch in den Fällen des Art. 3 die Straf- 
bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. 
Art. 11. 
Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die Anordnung des Standrechts nicht berührt. 
Die Art. 3 und 4 finden auch auf Militärpersonen Anwendung. 
Art. 12. 
Das Staatsministerium der Justiz erläßt im Einverständnisse mit den übrigen be- 
teiligten Ministerien die erforderlichen Vollzugsvorschriften. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 5. November 1912. 
Luitpold, 
Prim von #ayern, 
des Königreichs Bayern Berweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Bremig. Frhr. v. Kreß. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. Steiner. Staatsrat v. Endres. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Nr. 4135 81. 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Da in dem schweizerischen Kanton Aargau die Maul= und Klauenseuche neuerdings 
ausgebrochen ist, wird das im Abs. 2 der Bekanntmachung vom 25. September 1908 
(GVl. S. 909) verfügte Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen 
mit sofortiger Wirksamkeit auf den Kanton Aargau wieder ausgedehnt. Die Bekanntmachung 
vom 2. Juli 1912 (GVBl. S. 671) wird aufgehoben. 
München, den 8. November 1912. 
J. A. 
Ministerialrat v. Hraun. 
196
	        
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