Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 75. 
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einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die 
tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind, 
ferner — jedoch nur unter der Voraussetzung, daß in natürlichem Zu- 
sammenhang mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit 
ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden — 
wenn die Lymphdrüsen im Kehlgang allein oder gleichzeitig mit den Lymph- 
drüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell oder mit einer dieser Drüsen 
in der angegebenen Weise tuberkulös verändert sind, 
oder 
wenn in den Lungen allein oder bei gleichzeitigem Vorliegen tuberkulöser 
Veränderungen der angegebenen Art in den Lymphdrüsen an der Lungen- 
wurzel und im Mittelfell oder an einer dieser Drüsen tuberkulöse Herde 
vorhanden sind, die nicht auf dem Wege des Blutkreislaufs entstanden, 
wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; 
die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind in allen vor- 
bezeichneten Fällen ganz zu vernichten. 
Berlin, den 31. Oktober 1912. 
Der Keichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
  
  
Nr. 7/Bn. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen 
Bayerns betreffend. 
R. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 25. November 1912 zur Eröffnung kommende Bahnlinie von Aying 
nach Kreuzstraße finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt- 
und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — Gl. 1905 
S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 21. November 1912. 
v. Seidlein.
	        
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