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I. Angelegenheiten der Reichsversicherung.
1. Krankenversicherung.
Das KO V. hat für die im Eingang dieser
Bekanntmachung genannten Knappschaftsvereine,
soweit sie von dem Königlichen Oberbergamt in
Halle beaufsichtigt werden, sowie für den Knappschaftsverein
der Werke am Finowkanal in
Messingwerk bei Eberswalde und für den Wernigeröder
Knappschaftsverein in Ilsenburg die Aufgaben
des Oberversicherungsamts nach 88§ 370 bis
375, 502 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
(88 20—24 des Knappschaftsgesetzes) wahrzunehmen.
Außerdem entscheidet es im Spruchverfahren
an Stelle der allgemeinen Oberversicherungsämter
bei Streit über Ersatzansprüche #
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen
untereinander oder zwischen einem dieser
Vereine und einem anderen Knappschaftsverein
oder einer besonderen Krankenkasse
(6 5 des Knappschaftsgesetzes) nach §§ 219,
220, 222, 500 der Reichsversicherungsordnung
(§ 15 Abs. 1, 2 und 4 des Knappschaftsgesetzes),
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen
und den Arbeitgebern nach §§ 221, 222,
500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
(§ 15 Abs. 3 und 4 des Knappschaftsgesetzes),
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen
und einer Gemeinde oder einem Armenverband
nach §§ 1531—1533, 1544 der
Reichsversicherungsordnung.
2. Unfallversicherung.
Das KO V. ist für die Betriebe der im Eingange
dieser Bekanntmachung unter 1—13 bezeichneten
Knappschaftsvereine zur Entscheidung aller
Streitigkeiten zuständig, die sich aus Unfällen in
einem dieser Betriebe ergeben und nach der Reichsversicherungsordnung
im Spruchverfahren von
dem Oberversicherungsamte zu entscheiden sind.
Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten
über Leistungen, die nach § 1551 der Reichsversicherungsordnung
als Leistungen der Krankenversicherung
gelten. Bei Ersatzstreitigkeiten, an
denen außerpreußische Knappschaftsvereine beteiligt
sind, ist die Zuständigkeit des Knappschafts-Oberversicherungsamts
nur begründet, wenn die
Norddeutsche Knappschaftspensionskasse oder die
Knappschaftsberufsgenossenschaft als Träger der
Versicherung in Betracht kommen.
Im Beschlußverfahren ist das KOVA. an
Stelle der allgemeinen Oberversicherungsämter
zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten der im
vorstehenden Absatz bezeichneten Betriebe oder der
Unternehmer dieser Betriebe oder der Berufs-
genossenschaft handelt, soweit die Betriebe unter
bergpolizeilicher Aufsicht stehen und der Knappschaftsberufsgenossenschaft
angehören.
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Das KO#M. ist zur Entscheidung aller nach
der Reichsversicherungsordnung von dem Oberversicherungsamt
in Spruchverfahren zu erledigenden
Streitigkeiten zuständig, wenn die letzte
das Versicherungsverhältnis begründende Beschäftigung,
die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in
einem der vorstehend unter Nr. 2 bezeichneten Betriebe
stattgefunden hat und die Norddeutsche
Knappschaftspensionskasse als Trägerin der Versicherung
in Betracht kommt.
II. Angelegenheiten der knappschaftlichen
Versicherung.
Dem KO##l. obliegt für die unter I. 1 bezeichneten
Knappschaftsvereine die schiedsgerichtliche
Entscheidung der Streitigkeiten nach § 70
Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30.
Dezember 1912.
III. Vorstehende Bestimmungen treten sofort
in Kraft.
Die bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen
werden aufgehoben.
Insoweit Streitigkeiten der unter I. 2 und 3
bezeichneten Art bei den allgemeinen Oberversicherungsämtern
auhängig geworden sind, werden sie
von diesen erledigt.
Berlin, den 19. Februar 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung.
Dr. Göppert.
121) Im Verwaltungsbezirk der Königlichen
Hoskammer ist der bisherige Förster Bergner zu
Roderbeck endgültig zum Revierförster für die Schutzbezirke
Grabow und Roderbeck der Kronfideikommiß-Oberförsterei
Peetzig ernannt worden.
Charlottenburg, den 12. März 1915.
Königliche Hofkammer.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
122) Bekanntmachung.
Die Kreistierarztstelle des Kreises Cammin
i. Pom. mit dem Anmtssitz in Cammin
i. Pom., mit welcher neben dem etatsmäßigen Gehalte
eine widerrufliche Zulage von 600 . jährlich
verbunden ist, ist anderweit zu besetzen.
Bewerbungsgesuche unter Beifügung des Fähigkeitszeugnisses
zur Anstellung als beamteter Tierarzt,
des Approbationsscheines, sonftiger Zeugnisse und
eines Lebenslaufes sind spätestens bis zum 5. April
d. Is. an mich einzureichen.