Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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ordnung des Staatsministeriums des Innern Gutachten und kann von sich aus Anträge 
zur Verbesserung von Verhältnissen und Einrichtungen stellen. 
I! Der Obermedizinalausschuß soll insbesondere einvernommen werden: 
1. über den Erlaß allgemeiner Vorschriften, namentlich über Entwürfe von Gesetzen, 
Verordnungen und oberpolizeilichen Vorschriften der Zivilstaatsministerien, die das 
Gesundheitswesen betreffen, 
2. über die Bescheidung der Verhandlungen der Arztekammern und der Apotheker- 
kammern, 
#über Standesfragen der Arzte, Tierärzte und Apotheker, 
über die Errichtung von Apotheken, über die Erteilung der Bewilligung zum 
Betrieb und zur Verlegung von Vollapotheken und von homöopathischen Apotheken, 
über die Zurücknahme und die Einstellung der Bewilligung im Beschwerdeverfahren 
beim Staatsministerium des Innern. 
) 
1 Der Obermedizinalausschuß ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar unter- 
geordnet und verkehrt nur mit diesem. 
II Die Gutachtertätigkeit für andere Behörden vermittelt das Staatsministerium des Innern. 
§ 3. 
1 Der Obermedizinalausschuß besteht aus dem rechtskundigen Referenten für Gesund- 
heitswesen und aus dem ärztlichen und dem tierärztlichen Referenten im Staatsministerium 
des Innern, dann aus Mitgliedern, die Wir aus dem Kreise der Hochschullehrer, der 
Amtsärzte, der Amtstierärzte, der praktischen Arzte, der praktischen Tierärzte und der 
Apotheker berufen. 
1I Die von Uns berufenen Mitglieder scheiden nach 4 Jahren aus dem Obermedizinal- 
ausschuß aus, können jedoch wieder berufen werden. 
III Die Mitglieder des Obermedizinalausschusses, die nicht etatsmäßige Beamte sind, 
erhalten für die Dauer ihrer Dienstleistung eine jährliche Entschädigung, deren Höhe das 
Staatsministerium des Innern bestimmt; dieses kann ihnen daneben für umfangreichere 
Arbeiten besondere Vergütungen bewilligen. 
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§ 4. 
! Der Obermedizinalausschuß wählt aus seiner Mitte auf 4 Jahre einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter. 
II Wählbar sind nur solche Mitglieder, die sich an allen Beratungen beteiligen können.
	        
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