Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 76. 1221 
§ 5. 
1 Zur Abgabe von Gutachten im Vollzuge des Ausführungsgesetzes vom 13. August 1910 
zum Reichsviehseuchengesetze sowie zur Abgabe von Gutachten über sonstige Fragen, die 
ausschließlich das Tiergesundheitswesen oder Standesfragen der Tierärzte betreffen, wird eine 
eigene tierärztliche Abteilung gebildet. Diese Abteilung besteht aus den tierärztlichen Mit- 
gliedern des Obermedizinalausschusses; den Vorsitz in ihr führt der tierärztliche Referent 
im Staatsministerium des Innern. 
II Das Staatsministerium des Innern kann weitere Abteilungen für einzelne Gebiete 
des Gesundheitswesens bilden; es bestimmt die Vorsitzenden dieser Abteilungen. 
§ 6. 
1 Die Beratungsgegenstände werden von dem Obermedizinalausschuß und seinen Abteilungen 
in der Regel beschlußmäßig in Sitzungen erledigt. Die Beschlüsse werden mit Stimmen- 
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
1. Die tierärztlichen Sachverständigen und die Sachverständigen für das Apothekenwesen 
nehmen an der Beratung und Beschlußfassung des Obermedizinalausschusses nur in den 
Angelegenheiten teil, die ihr Fach berühren. 
III Die Vorsitzenden des Obermedizinalausschusses und seiner Abteilungen können mit 
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern zu den Sitzungen weitere Sachverständige, 
namentlich für Sondergebiete des Gesundheitswesens (wie Schulgesundheitspflege, Zahnheil- 
kunde), sowie Beteiligte beiziehen; diese Sachverständigen und Beteiligten nehmen nur an 
der Beratung, nicht an der Beschlußfassung teil. 
IV Zur Beratung von Fragen, die das Gebiet der Gewerbehygiene berühren, ist der Landes- 
gewerbearzt im Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zuzuziehen; er 
nimmt an der Beschlußfassung über diese Fragen mit Stimmberechtigung teil. 
§ 7. 
Über weniger wichtige Fragen kann das Staatsministerium des Innern auch einzelne 
Mitglieder des Obermedizinalausschusses gutachtlich einvernehmen; auf Antrag dieser Mitglieder 
sind die Fragen jedoch zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung in der Sitzung zu 
verweisen. 
§ 8. 
Soweit der Geschäftsgang des Obermedizinalausschusses und seiner Abteilungen nicht 
schon in den §S 4—7 geregelt ist, ordnet ihn das Staatsministerium des Innern. 
206“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.