Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 76. 1223 
4. über die Errichtung von Apotheken, über die Erteilung der Bewilligung zum 
Betrieb und zur Verlegung von Vollapotheken und von homöopathischen Apotheken, 
über die Zurücknahme und Einstellung der Bewilligung. 
8 12. 
Der Kreismedizinalausschuß ist der Regierung, Kammer des Innern, untergeordnet und 
verkehrt nur mit dieser. 
8 13. 
Der Kreismedizinalausschuß besteht aus dem ärztlichen und dem tierärztlichen Referenten 
bei der Regierung, Kammer des Innern, sowie aus sechs weiteren Mitgliedern, die Wir 
aus dem Kreise der Amtsärzte, der Amtstierärzte, der praktischen Arzte, der praktischen Tier- 
ärzte und der Apotheker berufen. 
8 14. 
Die Regierung, Kammer des Innern, kann zu den Sitzungen des Kreismedizinalaus- 
schusses einen rechtskundigen Referenten mit Stimmberechtigung abordnen. 
15. 
Die §§ 3 Abs. II, III, 4, 6 Abs. I, II, III, 7, 8 finden auf die Kreismedizinal- 
ausschüsse entsprechende Anwendung. 
III. Schlußvorschriften. 
§ 16. 
1 Aufgehoben werden: 
die K. Verordnung über den Obermedizinalausschuß und die Kreismedizinal- 
ausschüsse vom 24. Juli 1871, 
die K. Verordnung über die Vertretung der Tierärzte im Obermedizinal- 
ausschuß vom 11. Februar 1877, 
der § 4 der K. Verordnung vom 16. Mai 1876 über das offene Bausystem. 
! An Stelle der Einvernahme des Kreismedizinalausschusses, die in den §§ 10 und 12 
der K. Verordnung vom 29. Dezember 1900 über die Zubereitung und Feilhaltung der
	        
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