Nr. 80. 1253
Die Lotterieeinnehmer werden, unbeschadet der Bestimmungen im AbsPatz 1 dieses
Artikels, der Generallotteriedirektion unterstellt, die zur Erteilung von Warnungen und zu
Vorhaltungen aus Anlaß der Geschäftsführung befugt ist. Von solchen Warnungen und
Vorhaltungen ist der nach Absatz 1 dieses Artikels bestellten Behörde Mitteilung zu machen.
Die Zuteilung der Lose zum Vertriebe sowie eine etwaige nicht Strafzwecken dienende
Kürzung der Zahl der zu vertreibenden Lose erfolgt unmittelbar von der Generallotterie-
direktion, mit der auch die Abrechnung und der sonstige Geschäftsverkehr unmittelbar statt-
findet. Über Beschwerden der Spieler, soweit sie nicht ausschließlich persönlicher Natur
sind und deshalb von der nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Behörde erledigt werden,
entscheidet die Generallotteriedirektion.
Artikel 6.
Für ihre Beteiligung an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie erhalten Bayern,
Württemberg und Baden jährlich einen Anteil an deren Ertrag, der in zwei gleichen, am
2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten im voraus, die erste Rate am
1. Juli 1912 zahlbar ist.
Der Anteil beträgt in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer für Bayern
2·215,000 — , in Worten: „zwei Millionen zweihundertfünfzehntausend Mark, für Würt-
temberg 785,000 —K, in Worten: siebenhundertfünfundachtzigtausend Mark, und für Baden
690,000 —, in Worten: sechshundertneunzigtausend Mark, jährlich. In den weiteren
Jahren der Vertragsdauer, einschließlich der etwaigen Verlängerungen, wird für jedes Jahr
ermittelt, wieviel Lose im Durchschnitt in der letzten Klasse der in dem vorhergehenden
Jahre abgespielten beiden Lotterien von den innerhalb des einzelnen Staates bestellten
Lotterieeinnehmern abgesetzt oder fest übernommen worden sind, und diese Losezahl, verviel-
fältigt mit einem Einheitssatze von 42 +, in Worten: zweinndvierzig Mark, für jedes
Los, ergibt den Ertragsanteil, der in dem einzelnen weiteren Jahre zu zahlen ist. Auch
für die ersten Jahre der Vertragsdauer wird der Ertragsanteil nach dieser Berechnung in
denjenigen Jahren gezahlt, in welchen der so berechnete Anteil den vereinbarten festen Jahres-
betrag übersteigt.
Ergibt sich während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gegenüber dem den drei
süddeutschen Staaten als Anteil an dem Ertrage der Lotterie zugesicherten festen Jahres-
betrag in einem dieser Staaten für Preußen ein Verlust, so wird für jedes weitere Jahr
der in Artikel 8 Abs. 1 bezeichneten Vertragsdauer der Berechnung des Ertragsanteils des
betreffenden Staates ein Einheitssatz von nur 40 —N, in Worten: vierzig Mark, für jedes
Los so lange zu Grunde gelegt, bis der Verlust Preußens ausgeglichen ist.
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zurzeit auf 161 2/8 belaufende,