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V.
Zu Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6.
1. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die Anordnungen, die sie für
die im Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bezeichnete Behörde etwa erlassen, zur Kenntnis der
Königlich Preußischen Regierung bringen.
2. Die Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. Es soll aber den beteiligten
Regierungen unbenommen bleiben, zu bestimmen, daß über die Geschäftsfirma der Einnehmer-
stelle das Landeswappen zu setzen ist.
3. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die von der Generallotteriedirektion
gegen die Annahme eines Lotterieeinnehmers etwa geäußerten Bedenken sowie die von ihr
gegebenen Anregungen auf Bestrafung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers prüfen und
ihnen nach Möglichkeit Rechnung tragen. Wenn trotz des Widerspruchs der Generallotterie=
direktion die Annahme eines Lotterieeinnehmers erfolgt oder von der Entlassung eines solchen
abgesehen wird, so haftet die betreffende Regierung für jeden hieraus entstehenden Schaden.
4. Die von den süddeutschen Lotterieeinnehmern verwirkten Vertragsstrafen fließen in
die Einzelstaatskassen der süddeutschen Staaten. Die von ihnen für ihre Geschäftsführung
zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische Staatskasse, vertreten durch die
Generallotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. Sie ist in Schuldverschreibungen des
Deutschen Reichs oder in solchen der einzelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie
beteiligten Bundesstaaten oder in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu leisten. Welche
weiteren Wertpapiere hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der Vereinbarung
mit der Königlich Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels vorbehalten.
5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterieeinnehmerstelle
oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Geschäftsprüfung, die dringliche
Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle oder eine ähnliche dringliche Maßregel
nötig, so wird die nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zuständige Behörde das Erforder-
liche veranlassen, sich gegebenenfalls mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins
Benehmen setzen, jedenfalls aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mit-
teilung zugehen lassen.
6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß
es der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des Artikel 5 Absatz 6 des
Vertrags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die von geschäftlichem Interesse
für sie sind, mit den zuständigen Behörden und Beamten Bayerns, Württembergs und
Badens sich in Verbindung zu setzen, in dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Ver-
mittelung der nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags berufenen Behörde.