Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

J.  Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.

Die  Förderung  und  Vertretung  der  Interessen  des  Handels,  der  Industrie  und  der
Gewerbe  obliegt  den  Handels-  und  Gewerbekammern  und  den  Bezirksgremien  für  Handel
und  Gewerbe.

Für  jeden  Regierungsbezirk  hat  eine  Handels=  und  Gewerbekammer  zu  bestehen.

Bezirksgremien  für  Handel  und  Gewerbe  werden  für  Orte  oder  Bezirke,  wo  ein  Bedürfniß
  hiefür  obwaltet,  auf  Antrag  der  Betheiligten  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern,  Abtheilung  für  Landwirthschaft,  Gewerbe  und  Handel,  gebildet.

Die  Sitze  dieser  Organe  sowie  die  Bezirke  der  Handels=  und  Gewerbegremien  werden
von  dem  Staatsministerium  des  Innern,  Abtheilung  für  Landwirthschaft,  Gewerbe  und
Handel,  bestimmt.

II.  Handels=  und  Gewerbekammern.

8.  2.

Die  Haudels=  und  Gewerbekammern  sind  dem  Staatsministerium  des  Innern,  Abtheilung
für  Landwirthschaft,  Gewerbe  und  Handel,  untergeordnet.

Den  Handels=  und  Gewerbekammern  kommen  folgende  Obliegenheiten  zu:

1.  Dieselben  haben  den  Staatsbehörden  als  begutachtende  sachverständige  Organe  in
Fragen  zu  dienen,  welche  Handel,  Industrie  und  Gewerbe  betreffen.  Dieselben  sind,  soweit
thunlich,  bei  jeder  wichtigen  Angelegenheit  dieser  Art  zu  hören.

2.  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  sind  zur  Wahrnehmung  der  Interessen  von
Handel,  Industrie  und  Gewerbe  des  betreffenden  Regierungsbezirks  berufen  und  daher  befugt,
die  zur  Förderung  derselben  geeigneten  Einrichtungen  zu  berathen  und  bei  der  zuständigen
Behörde  anzuregen.

3.  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  üben  die  ihnen  durch  besondere  Gesetze,  Verordnungen
  und  Ministerial-Vorschriften  übertragenen  Funktionen  aus.  Denselben  kann  mit
.  ihrer  Zustimmung  die  Verwaltung  oder  die  Aufsicht  auf  die  Verwaltung  von  Anstalten  und
Einrichtungen,  welche  zur  Förderung  des  Handels,  der  Industrie  und  der  Gewerbe  bestehen,
übertragen  werden.