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Erklärung des Gläubigers gegenüber der Staatsschuldenverwaltung erteilt (§ 167 Abs. 1
BG.)), so ist der Bevollmächtigte im Staatsschuldbuch einzutragen. Das gleiche gilt, wenn
der Gläubiger der Staatsschuldenverwaltung von dem Bestehen eines solchen Vollmachts-
verhältnisses Kenntnis gegeben hat (§ 171 Abs. 1 BG.).
2. Das Verfügungsrecht des eingetragenen Bevollmächtigten erstreckt sich auf das ganze
Konto einschließlich der Zuschreibungen, soweit nicht von dem Vollmachtgeber ein anderes
erklärt wird.
3. Die Vollmacht eines eingetragenen Bevollmächtigten bleibt der Staatsschuldenverwaltung
gegenüber in Kraft, bis ihr der Widerruf von dem Vollmachtgeber schriftlich angezeigt ist
(§§ 170, 171 Abs. 2 BG.).
4. Anderungen in den persönlichen Verhältnissen des Bevollmächtigten sind nach Maßgabe
der für Anderungen in der Person des Gläubigers oder Zinsenempfängers geltenden Vor-
schriften anzuzeigen.
14.
(Zu Art. 20, 21 und 22 des Gesetzes.)
1. An die Stelle der öffentlichen Beglaubigung kann bei Anträgen, für welche die schrift-
liche Form nicht genügt, deren Aufnahme durch eine Behörde und zwar in München durch
das Schuldbuchbureau oder die K. Filialbank München, außerhalb Münchens durch eine der
K. Bankanstalten und an Orten, welche nicht Sitz einer solchen sind, durch ein Rentamt
treten. Für die Aufnahme gilt folgendes:
Der aufnehmende Beamte hat die Identität des Antragstellers sorgfältig zu prüfen.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß enthalten:
a) Ort und Tag der Verhandlung,
b) die Bezeichnung des Antragstellers,
c) die Art und Weisle, wie sich der aufnehmende Beamte Gewißheit über die
Persönlichkeit des Antragstellers verschafft hat,
d) die Erklärung des Antragstellers.
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und von ihm eigen-
händig unterschrieben werden. Im Protokoll muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist.
Schreibensunkundige können mittels Handzeichens unterzeichnen. Das Protokoll ist von dem
aufnehmenden Beamten unter Bezeichnung der Amtsstelle und Beidrückung des Amtssiegels
zu unterschreiben.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Vollmachten und Genehmigungs-
erklärungen dritter Personen, welche nach Art. 21 des Gesetzes öffentlich beglaubigt sein sollen.
3. Urkunden, welche von ausländischen Behörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt