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8 18.
(Zu Art. 29 des Gesetzes.)
1. Die bisherigen Zinstermine des 4% igen Allgemeinen Anlehens (Mai—November=
Termin) und des 3 ½%⅝% igen Allgemeinen Anlehens (März—September= und Mai—No-
vember-Termin), ferner des 4% gen Eisenbahnanlehens (Mai—November-Termin) und des
3% igen Eisenbahnanlehens (Februar — August-Termin) werden für die Buchschuld beibehalten.
2. Die Zinstermine des 3⅛ % igen Eisenbahnanlehens (Januar —Juli-, Februar—Au-
gust-, März—September-, April— Oktober= und Mai—November-Termin) werden für die
Buchschuld auf den April — Oktober= und den Juli —Januar-Termin zusammengelegt und
zwar in der Weise, daß der Februar— August= und der März— September-Termin auf den
April—Oktober-Termin und der Mai—November-Termin auf den Juli—Januar-Termin
verlegt werden.
Der Zinsenausgleich erfolgt dadurch, daß bei der Umwandlung von Schuldverschreibungen
mit Februar—August= und Mai—November-Termin je für 2 Monate,
mit März— September-Termin für 1 Monat
Stückzinsen berechnet und sogleich bar hinausvergütet werden.
3. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, sofern er sich durch die Anderung der Zins-
termine benachteiligt hält, bei der Einlieferung der Schuldverschreibungen dies geltend zu
machen; die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, in solchen Fällen von der Zusammen-
legung der Zinstermine abzusehen, wenn der Gläubiger das Vorhandensein eines besonderen
Interesses an der Beibehaltung der bisherigen Zinstermine glaubhaft gemacht hat.
§ 19.
(Zu Art. 22, 30 und 31 des Gesetzes.)
Im Falle einer Anderung in den persönlichen Verhältnissen oder der Wohnung des
Zinsenempfängers kann auf deren Berücksichtigung für den nächsten Fälligkeitstermin nur
gerechnet werden, wenn die schriftliche Meldung hierüber bis zum ersten Tage des dem
Zinsverfalltermine vorausgehenden Monats bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist.
8 20.
(Zu Art. 32 des Gesetzes
1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen:
a) mittels Barauszahlung und zwar in München nur bei der Hauptkasse der
Staatsschuldenverwaltung, im übrigen Bayern bei den K. Bankanstalten und
bei den Rentämtern, an deren Sitz sich eine K. Bankanstalt nicht befindet,