Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1297 
Blatt 
A 
    
eseh= und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 87. 
München, den 30. Dezember 1912. 
  
  
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 28. Dezember 1912 über die Feuerbestattung. — Bekanutmachung 
vom 28 Dezember 1912 über die Feuerbestattung — Hofdienst Nachrichten. 
  
  
  
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Feuerbestattung. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Das K. Staatsministerium des Innern erläßt auf Grund des Art. 61 Abs. I Ziff. 3 
des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern folgende Vorschriften: 
81. 
Durch die Einführung der Feuerbestattung in einer Gemeinde darf die Möglichkeit, 
von der Erdbestattung Gebrauch zu machen, nicht eingeschränkt werden. Die Feuerbestattung 
darf nur auf gemeindlichen Friedhöfen in Anlagen erfolgen, die von Gemeinden betrieben 
werden und in der Einrichtung und im Betrieb außer den bau- und feuerpolizeilichen auch 
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