Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 87. 1299 
Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuches zugelassenen Bestattungsanlage bei- 
gesetzt werden. 
§ 5. 
Die Vorschriften über die Beförderung von Leichen und über die Behandlung von 
Leichen der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen bleiben unberührt. Die Vor- 
schriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung finden auf Leichen, die der Feuer- 
bestattung zugeführt werden, entsprechende Anwendung, doch ersetzt die nach § 2 Abs. II 
Ziff. 2 vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung die zweite Leichenschau. 
8 6. 
Die Vorschriften treten am fünfzehnten Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und 
Verordnungsblatte in Kraft. 
München, den 28. Dezember 1912. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
Bekanntmachung über die Feuerbestattung. 
Kt. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der oberpolizeilichen Vorschriften über die Feuerbestattung vom 28. De- 
zember 1912 GVl. S. 1297 erläßt das K. Staatsministerium des Innern folgende Be- 
kanntmachung: 
J. 
Der § 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen die Feuerbestattung in einer 
Gemeinde eingeführt werden kann, und die Anforderungen, denen die Anlage entsprechen muß. 
1. Die Feuerbestattung ist nur zulässig neben der Erdbestattung, es muß also dafür 
gesorgt sein, daß die Beerdigung Verstorbener dauernd stattfinden kann. Mit dieser Vor- 
schrift wäre es nicht vereinbar, wenn die Erdbestattung gegenüber der Feuerbestattung erschwert würde. 
2. Die Feuerbestattung darf nur in Anlagen erfolgen, die auf gemeindlichen Fried- 
höfen stehen, von Gemeinden betrieben werden und den technischen und gesundheitspolizeilichen 
Anforderungen genügen. Der Betrieb einer Feuerbestattungsanlage durch einen Verein ist 
hienach unzulässig. Die Zuständigkeit zur Prüfung der Anlage in bau= und feuerpolizei- 
licher Hinsicht bemißt sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Feststellung, ob die Anlage 
in der Einrichtung und im Betriebe den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt und 
ob sie geeignet ist eine möglichst reine und vollständige Gewinnung der Aschenreste zu gewähr- 
leisten sowie eine Vermengung mit anderen Stoffen und eine Verwechslung zu verhüten, 
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