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obliegt der Regierung, Kammer des Innern. Do diese Eignung eine besondere Herstellung
der Anlage, namentlich der Feuerräume erfordert und hienach auch für die bau= und feuer-
polizeiliche Würdigung in Betracht kommt und da im übrigen die Prüfung in bau-, feuer-
und gesundheitspolizeilicher Hinsicht zum Teil von den gleichen Gesichtspunkten auszugehen
hat, so empfiehlt es sich, die Pläne und die Betriebsordnung der Anlage vor der Bescheidung
der Verhandlungen in bau= und feuerpolizeilicher Hinsicht der Regierung, Kammer des Innern,
zur bezeichneten Feststellung vorzulegen.
3. Die Regierung, Kammer des Innern, wird sich bei der Prüfung der Pläne und
der Betriebsordnung der zuständigen technischen Beamten, unter Umständen auch noch anderer
Sachverständiger, bedienen. Im allgemeinen hat sie bei der Prüfung nachstehende Gesichts-
punkte zu beachten und die etwa erforderlichen Anderungen und Ergänzungen der Anlagen
und ihrer Betriebsordnungen zu veranlassen.
lber die zur Einäscherung kommenden Leichen ist ein Verzeichnis zu führen. In
dieses sind unter fortlaufenden Nummern Vor= und Zuname, Stand, Geburtstag, Ge-
burtsort, Todestag, Todesort, letzter Wohnort des Verstorbenen, dann der Tag der Ein-
äscherung und der Aufbewahrungsort der Aschenreste einzutragen.
Die Nummer, die die Leiche in diesem Verzeichnisse trägt, ist auf einem nicht zer-
störbaren Schild aus feuerfestem Ton einzuschlagen. Der Schild muß an dem Sarge, in
dem die Leiche während der Einäscherung liegt, angebracht werden.
Die Einäscherung darf nicht unmittelbar durch Brennstoffe, sondern nur durch Zu-
führung heißer Luft in besonderen, von dem Feuerraume getrennten Kammern bewirkt werden.
In jeder Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche eingeäschert werden; die
Einäscherung muß eine vollkommene sein und muß in unnnterbrochener Folge vor sich gehen.
Die Särge, in denen die Leichen eingeäschert werden, müssen aus dünnem, weichem
Holz oder aus Zinkblech bestehen, dürfen weder ausgepicht, noch angestrichen oder lackiert
sein, auch keine Eisen= oder Bronzeteile, weder zur Verbindung noch zur Verzierung, ent-
halten. Die Fugen sind mit Schellack, Leim oder ähnlichen Stoffen oder mit Kitt zu
schließen. Die Leichen in den Särgen dürfen nur auf Säge= oder Hobelspänen oder auf
Holzwolle gebettet und nur mit naturfarbenen Leinen= oder Baumwollstoffen bekleidet sein.
Etwaige Kissen müssen mit gleichen Stoffen bezogen sein und dürfen nur mit Hobelspänen
oder Holzwolle gefüllt sein.
Die Aschenreste sind mit besonderen, nur für diesen Zweck bestimmten und zu ver-
wendenden Geräten aus der Einäscherungskammer zu entfernen und nach der Abkühlung
mit dem Touschilde in einen widerstandsfähigen, luft= und wasserdichten Metallbehälter zu
sammeln. Der Deckel des Behälters muß in den unteren Teil dicht schließend eingreifen.
Die Treunfuge ist nach der Schließung des Deckels zu verlöten und mit dem amtlichen