Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 87. 1303 
III. 
Die Vorschriften des 8 4 sollen verhindern, daß über die Aschenreste in einer Weise 
verfügt wird, die der Pietät widerspricht oder eine Nachprüfung im Interesse der Straf- 
rechtspflege vereiteln kann. 
1. Die Aschenreste dürfen den Angehörigen nur zum Zwecke der Beisetzung in einem 
öffentlichen Friedhofe oder in einer sonstigen nach Art. 61 Abs. I Ziff. 2 des PolSt GB. 
zugelassenen Anlage ausgehändigt werden. Vor der Aushändigung muß hierüber ein glaub- 
hafter Nachweis erbracht werden; gegebenenfalls sind die Reste von der Verwaltung der 
Feuerbestattungsanlage unmittelbar an die Verwaltung der Bestattungsanlage, wo die Bei- 
setzung erfolgen soll, zu übersenden. 
Ob und an welchem Platze die Beisetzung von Aschenresten auf einem öffentlichen 
Friedhofe zulässig ist, bestimmt die Körperschaft, der das Verfügungsrecht über die Fried- 
hofsanlage zusteht. . 
2. Die amtliche Verschließung des Aschenbehälters soll die Identität der verwahrten 
Asche auch im Interesse der Strafrechtspflege gewährleisten; sie ist von den Bediensteten 
der Gemeinde auszuführen, die als Unternehmerin erscheint. 
IV. 
Die Betriebsordnungen der Gemeinden für Feuerbestattungsanlagen haben mit den 
oberpolizeilichen Vorschriften und den Vorschriften dieser Bekanntmachung übereinzustimmen. 
Im übrigen ist es den Gemeinden unbenommen, die Benützung ihrer Feuerbestattungsanlagen 
von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. 
München, den 28. Dezember 1912. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
Zu § 4.
	        
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